Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 10.04.1990 – 5 StR 121/90

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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go BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

l. Norman -G aus GEB. dort geboren am 1963,

2. Michael Ralph Wolfgang‘ L EEE aus raum, geboren am Te in DD,

zur Zeit in Haft, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 10. April 1990 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten GER gegen das Urteil

des Landgerichts Hamburg vom 24. November 1989 wird nach

§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird der Strafausspruch bei ihm und bei dem Verurteilten Lob wie folgt ergänzt: Ein Tag der in den Niederlanden erlittenen Freiheitsentziehung entspricht einem Tag Freiheitsstrafe.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Die Bestimmung des Maßstabes für die Anrechnung der ausländischen Freiheitsentziehung (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB) konnte der Senat nachholen; hier kam nur der Maßstab eins zu eins in Betracht (ständige Rechtsprechung, zuletzt Beschluß des Senats vom 16. Januar 1990 - 5 StR 616/89). Die Ergänzung des Strafausspruchs war auch auf den früheren Mitangeklagten L@B zu erstrecken, der keine Revision eingelegt hat (§ 357 StPO).

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