Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 02.07.1991 – 5 StR 267/91

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen Als PDF speichern

5 _ StR 267/91

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.

IS

78

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 2. Juli 1991 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten N wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Januar 1991

in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß die Angeklagten NR, c@B und vg in

Fall II.3. der Urteilsgründe wegen Verabredung (5 30 StGB) der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, die Angeklagten GB und WEB in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln verurteilt sind,

in den Strafaussprüchen gegen die drei Angeklagten dahin ergänzt, daß ein Tag der in den Niederlanden erlittenen Freiheitsentziehung

einem Tag Freiheitsstrafe entspricht.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten NEED wird als unbegründet verworfen.

3, Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

B2e3

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat u. a. ausgeführt:

"a) Nach den auch hier geltenden Grundsätzen von

BGHSt 36, 249, 251 kann der Schuldspruch wegen (tateinheitlich begangener) versuchter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge keinen Bestand haben, Der Angeklagte und seine Mittäter haben sich bereits in Emmen des Haschischs entledigt, nachdem sje bemerkt hatten, daß sie von der Polizei verfolgt wurden. Das Rauschgift sollte jedoch erst bei Ter 2 ROSE über die Grenze geschafft werden; bis dahin waren noch einige Kilometer zu überwinden.

Die Feststellungen ergeben aber, daß der Angeklagte und . seine Mittäter verabredet hatten, das Verbrechen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu begehen. Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend ändern, weil sich der geständige Angeklagte gegen diesen Vorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs nötigt nicht zur Aufhebung der Einsatzstrafe, weil auszuschließen ist, daß sich die Annahme eines schon versuchten, statt lediglich verabredeten Verbrechens nach S 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG auf die Strafhöhe zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt hat. Das Landgericht hat die Strafe nicht dem Strafrahmen wegen versuchter unerlaubter Einfuhr, sondern rechtsfehlerfrei wegen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln dem Strafrahmen

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-02/5-str-267-91#rd_4

des $S 29 Abs. 3 BtMG entnommen, weil es den Strafrahmen des S 30 Abs. 1 BtMG gemildert hatte. Bei den konkreten Strafzumessungserwägungen hat es auf das Tatbild, nicht auf die rechtliche Bewertung abgehoben.

b) Die Bestimmung des Maßstabes für die Anrechnung der ausländischen Freiheitsentziehung (S 51 Abs. 4 Satz 2 StGB) kann der Senat nachholen; es kommt nur der Maßstab eins zu eins in Betracht (vgl. Senatsbeschluß vom 10. April 1990 - 5 StR 121/90 - mit Hinweis auf die st. Rspr.)."

‘Dem stimmt der Senat zu.

Die Änderung des Schuldspruchs und die Ergänzung des Strafausspruchs sind nach S 357 StPO auf die Mitangeklagten GB und wo. die nicht Revision eingelegt haben, zu erstrecken.

Laufhütte Rebitzki Harms Schäfer Häger