Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 16.01.1990 – 5 StR 616/89

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Gas-Wasser-Installateur Michael E£ EEE ;

ohne festen Wohnsitz,

geboren am EB 195: in cam,

zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 16. Januar 1990 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 21. September 1989 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird der Strafausspruch wie folgt ergänzt:

Ein Tag der in den Niederlanden erlittenen fFreiheitsentziehung entspricht einem Tag Freiheitsstrafe.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Bestimmung des Maßstabes für die Anrechnung der ausländischen Freiheitsentziehung (§ 51 Abs. 4

Satz 2 StGB) konnte der Senat nachholen; hier kam nur der Maßstab 1 : 1 in Betracht (vgl. Senat, Beschl. v. 7. Juli 1987 - 5 StR 297/87 - und vom

26. April 1988 - 5 StR 163/88).

Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Häger