Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990

BGH Urteil vom 15.02.1990 – 4 StR 655/89

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

Miguel Pi aus Au. geboren ar GE 193: in BEE (Spanien),

wegen Vergewaltigung u.a.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 15. Februar 1990, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs

Salger als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte Goydke Dr. Meyer-Goßner Dr. Steindorf als beisitzende Richter,

Bundesanwalt WB in der Verhandlung, Staatsanwalt WB pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 30. August 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten sowie wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils. Die Verfahrensrügen bedürfen deshalb keiner Erörterung.

l. Der Angeklagte hat sich nach den Feststellungen vielfach an zwei Töchtern sexuell vergangen, und zwar in der Zeit vom 23. Dezember 1978 bis Februar 1985 an der am 22. Juni 1963 geborenen Tochter Mathilde und in der Zeit von "Karneval 1983" bis Oktober 1984 an der am 1. November 1967 geborenen Tochter Maria. Das Landgericht ist der Auffassung,

er sei wegen zweier fortgesetzter Taten zu verurteilen. Die

an der Tochter Mathilde begangene Tat stelle eine fortgesetzte Vergewaltigung (S 177 StGB) dar, die in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten (§ 173 StGB) stehe. Die gegen die Tochter Maria gerichtete Tat sei rechtlich als eine - in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen (S 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) stehende - fortgesetzte sexuelle Nötigung (S 178 StGB) zu werten.

2. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Denn das Landgericht hat nicht rechtsfehlerfrei dargelegt, daß der Angeklagte zwei fortgesetzte Gewaltdelikte begangen hat.

a) Nach den Feststellungen hat er "vor Weihnachten 1978" den Entschluß gefaßt, "mit seiner damals 15jährigen Tochter (Mathilde) bei sich bietenden Gelegenheiten den Geschlechtsverkehr" auszuüben. In einem solchen Vorhaben kann zwar der Vorsatz fortgesetzter sexueller Handlungen liegen, aber noch nicht der Entschluß, das Opfer fortlaufend zu vergewaltigen. Dies setzt den Willen des Täters voraus, sein späteres sexuelles Verlangen mit großer Häufigkeit und in einer bestimmten Weise, nämlich unter Gewaltanwendung, zu befriedigen (BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 6 mit Nachweisen). Dazu hat das Landgericht keine Ausführungen gemacht. Der allgemeine "vor Weihnachten 1978" gefaßte Entschluß kann nach der Beweiswürdigung des Tatrichters bereits lange vorher gefaßt und auch - möglicherweise ohne Gewaltanwendung - verwirklicht worden sein. Festgestellt hat das Landgericht, daß der Angeklagte den Geschlechtsverkehr am 23. Dezember 1978 und im Februar 1985 mit Gewalt erzwungen hat. Im Urteil fehlen aber nähere Angaben zu den dazwischen liegenden Handlungen des sexuellen Mißbrauchs.

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Schon die Zahlenangaben der Strafkammer sind unklar. Sie nimmt an, daß es mindestens einmal wöchentlich gegen den Willen der Tochter zum Geschlechtsverkehr gekommen ist, insgesamt also in mehr als 300 Fällen. Dennoch gibt der Tatrichter die Mindestzahl nur mit 75 an, ohne die Gründe für diese Annahme darzulegen. Mathilde hat sich nach den Ausführungen im Urteil "die ersten Male, dann aber auch immer wieder zwischendurch" zur Wehr gesetzt, in zahlreichen Fällen hat sie den Geschlechtsverkehr aber ohne Gegenwehr zugelassen. Sie stand dabei nach Überzeugung der Strafkammer "unter dem Eindruck der früher erlittenen Schläge und der Drohungen mit Schlägen, deren Fortsetzung sie fürchtete". Der Tatrichter ist davon überzeugt, daß sich der Angeklagte dessen bewußt war. Dem ist aber noch nicht zu entnehmen,

daß die einzelnen Akte auf einen bereits weit früher gefaß-

ten Gesamtvorsatz zurückzuführen sind.

b) "Karneval 1983" - also wohl etwa Februar 1983 - hat der Angeklagte seiner damals ebenfalls fünfzehnjährigen Tochter Maria im Badezimmer den Büstenhalter hochgerissen, "um ihre Brust zu küssen". Der sich wehrenden Maria gelang es nicht, ihn wegzudrücken. "Verärgert über die Gegenwehr biß der Angeklagte seiner Tochter in die Brust und lief dann aus dem Badezimmer". Das Landgericht wertet diesen Fall ersichtlich als vollendete sexuelle Nötigung (§ 178 StGB) in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Das träfe nur dann zu, wenn der Biß in die Brust nicht nur eine Körperverletzung, sondern darüber hinaus bereits eine sexuelle Handlung im Sinne des $S 184 c StGB darstellte (vgl. dazu BGHR StGB

$S 184 c Nr. 1 Erheblichkeit 1, 2 und 3 mit weiteren Nachweisen; LK, StGB 10. Aufl. $S 184 c Rdn. 12). Dazu fehlen nähere Ausführungen im angefochtenen Urteil. Darüber hinaus hat das Landgericht nicht festgestellt, daß der genannte Übergriff der erste Teilakt einer fortgesetzten Gewalttat gewesen ist. Zwar hat die Strafkammer dargelegt, der Angeklagte habe seine Tochter mindestens viermal monatlich an Brust und Scheide gefaßt, in einer Vielzahl von Fällen sei er mit dem Finger in ihre Scheide eingedrungen; er habe sie geschlagen, wenn sie sich "wehrte", einmal habe er sie auch bedroht.

Dem ist aber nicht ohne weiteres zu entnehmen, daß dies auf einem von vornherein gefaßten Entschluß des Angeklagten beruht, sein sexuelles Verlangen künftig mit großer Häufigkeit und unter Gewaltanwendung oder Bedrohungen zu befriedigen. Dies ist auch deshalb zweifelhaft, weil die sexuellen Übergriffe des Angeklagten nicht regelmäßig mit Gewalt oder Bedrohungen verbunden waren. Das Landgericht hat sich zwar davon überzeugt, daß das Opfer durch frühere Schläge und Bedrohungen eingeschüchtert war und glaubte, in der Familie würde ihr ohnehin niemand glauben. Es hat aber nicht dargelegt, daß der Angeklagte dies wußte.

3. Die Feststellungen tragen deshalb nicht die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe zwei fortgesetzte Gewaltdelikte begangen. Sie sprechen eher dafür, daß die einzelnen Akte, soweit sie vom Landgericht spezifiziert sind, jeweils auf einen neuen Entschluß zurückgehen, das sexuelle Verlangen an den beiden Töchtern mit Gewalt durchzusetzen. Die Annahme, es lägen zwei fortgesetzte Taten und nicht mehrere auf einen neuen Entschluß zurückzuführende einzelne

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Taten vor, beschwert den Angeklagten hier schon deshalb, weil die in Tateinheit mit den $S$S 177, 178 StGB verwirklichten Delikte (SS 173, 174 StGB) zum Teil verjährt sind, wenn sie nicht sämtlich auf einen Gesamtvorsatz zurückgeführt werden können. Die Taten des Beischlafs zwischen Verwandten (s 173 StGB) und des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen ( 174 StGB) verjähren in fünf Jahren (§ 78 Abs. 3

Nr. 4 StGB). Die erste Handlung, welche die Verjährungsfrist unterbrechen konnte, liegt in der Bekanntgabe an den Angeklagten vom 13. Oktober 1988 (Bl. 78, 79 d.A.), daß gegen ihn wegen sexuellen Mißbrauchs seiner Töchter Mathilde und Maria ermittelt wird (S 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB). Die vor Oktober 1983 begangenen Akte sind deshalb, wenn ihnen kein Gesamtvorsatz zugrunde liegt, nicht mehr unter dem Gesichtspunkt der Vergehen nach den SS 173, 174 StGB verfolgbar. Unabhängig davon ist das Landgericht möglicherweise von einem

zu großen Schuldumfang ausgegangen.

Salger Laufhütte Goydke Meyer-Goßner Steindorf