Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 09.02.1990 – 3 StR 379/89

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 379/89 BESCHLUSS

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in der Strafsache

gegen

Harald G WEB , geboren am. EEEEB 1968 in Keiiii-7

wegen vorsätzlichen Vollrausches

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 1 b und Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 9. Februar 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 10. November 1988, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der he.

Angeklagte des vorsätzlichen Voll- Rendnticun:: Go

b) im Strafausspruch mit den Feststellun- © 49 Ay

rausches in vier Fällen schuldig ist,

gen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verwor-

fen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches in fünf Fällen zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte hat sich mehrfach in einen alkoholischen Rauschzustand versetzt, um gemeinschaftlich mit anderen "Skin-heads" ihnen unterlegene und wehrlose Personen hemmungslos mißhandeln zu können. Ein Tatopfer ist dabei zu Tode gekommen; ein Mehrfamilienhaus haben er und die Mitangeklagten in Brand gesetzt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Das Landgericht hat die Fälle II 2 und II 3 der Urteilsgründe als zwei Vollrausch-Taten nach § 323 a StGB gewertet. Nach den getroffenen Feststellungen handelt es sich aber nur um eine Vollrausch-Tat.

Begeht der Täter mehrere mit Strafe bedrohte Handlungen in ein und demselben Rauschzustand, so liegt nur ein Vergehen des Vollrausches vor (BGHSt 13, 223, 225). Denn bei $s 323 a StGB ist Gegenstand des Schuldvorwurfs nicht die im Rausch begangene Tat, sondern das vorsätzliche oder fahrlässige Sichberauschen (vgl. BGHR StGB § 323 a II Strafzumessung 1).

Fall II 2 der Urteilsgründe betrifft die am 25. Februar 1988 gegen 19.40 Uhr im Vollrausch begangene gefährliche Körperverletzung zum Nachteil von Peter Kb (UA S. 16 £f.). Der Blutalkoholgehalt des Angeklagten betrug mindestens 3,9 %0 (UA S. 66). Fall II 3 der Urteilsgründe betrifft die am selben Abend gegen 23.30 Uhr begangene gefährliche Körperverletzung und den Diebstahl zum Nachteil von Willy Schi (UA S. 17 f.). Der Blutalkoholgehalt des Angeklagten betrug zu dieser Stunde mindestens 2,94 %0 (UA S. 66). Der Angeklagte hat nach dem Überfall auf Peter KB weiter Bier getrunken (UA S. 17 unten). Selbst unter Berücksichtigung des höchstmöglichen Abbauwerts kann der im Fall II 2 bestehende Alkoholrausch noch nicht abgeklungen gewesen sein, als der Angeklagte vor dem zweiten Überfall den Bierkonsum fortsetzte. Die Überfälle auf willy Schi» und Peter K@Wb fanden daher in demselben Rausch statt.

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Im übrigen hat die Nachprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil die Höhe der verhängten Einheitsjugendstrafe nicht rechtsfehlerfrei begründet worden ist.

Das Landgericht hält eine Jugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten auch deshalb für notwendig, um langfristig und umfassend auf den Angeklagten erzieherisch einwirken zu können. Nach seiner Auffassung "übersteigt das Maß der erzieherisch notwendigen Jugendstrafe dasjenige seiner Schuld" (UA S. 72).

Diese von der Revision und dem Generalbundesanwalt beanstandete Formulierung ist mißverständlich. Nach dem Gesamtzusammenhang der Strafzumessungserwägungen liegt es nahe, daß der Tatrichter damit zum Ausdruck bringen wollte: Er hätte bei alleiniger Bewertung der Tatschuld eine niedrigere Jugendstrafe verhängt, wenn nicht zusätzlich zu berücksichtigen wäre, daß bei dem innerlich verwahrlosten Angeklagten ein besonderes Erziehungsbedürfnis bestehe und aus Gründen der Spezialprävention ein langer Freiheitsentzug erforderlich sei. Eine solche strafschärfende Erwägung ist zulässig. Sie darf allerdings nicht dazu führen, daß die obere Grenze schuldangemessenen Strafens überschritten wird (vgl. BGH NStZ 1986, 71; BVerfGE 50, 205, 214/215; Brunner, JGG 8. Aufl. 1986 $S 18 Rdn. 11). Das war hier im Hinblick auf die Schwere des vom Angeklagten verschuldeten Tatunrechts nicht der Fall (vgl. $S§ 323 a, 53 Abs. 1, § 54 Abs. 2

StGB). Der Senat vermag aber nicht auszuschließen, daß der beanstandeten Formulierung die unrichtige Auffassung des Tatrichters zugrunde liegt, diese Grenze aus erzieherischen Gründen überschreiten zu dürfen, und eine solche rechtsfehlerhafte Erwägung die Strafhöhe zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat. Da die Strafzumessung schon aus diesem Grunde wiederholt werden muß und hierbei auch Gründe des Schuldausgleichs und gerechter Sühne berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGHR JGG § 18 II Strafzwecke 1; BGH bei Böhm NStZ2 1983, 448), bedarf es keiner Stellungnahme zu der in der Literatur verneinten Frage, ob eine fünf Jahre übersteigende Jugendstrafe allein mit erzieherischen Gründen gerechtfertigt werden kann (vgl. Dallinger/Lackner, JGG

2. Aufl. 1965 § 105 Rdn. 67; Ostendorf, JGG 1987 S 105

Rdn. 27; Brunner aaO § 105 Rdn. 19; Eisenberg, JGG 3. Aufl. 1988 s 105 Rdn. 40).

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