Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 02.02.1990 – 3 StR 480/89
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
3 SER 480/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
die Kauffrau Ingrid Paula Henriette B Eee aus
Wo, geboren am. Wim 1947 in Evil,
wegen Untreue u.a.
wIII
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 2. Februar 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
beschlossen schlossen:
Auf die Revision der Angeklagten Ingrid Paula Henriette BEE wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 16. März 1989 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte ver-
urteilt wurde.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freispruch im übrigen wegen Vereitelns der Zwangsvollstreckung nach § 2§ 8 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Mit ihrer Revision rügt sie die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet das
Verfahren.
1. Entgegen der Auffassung der Revision wurde die Anklage wirksam erhoben. Die erforderliche Konkretisierung
der der Angeklagten vorgeworfenen Vollstreckungsvereitelung erfolgte durch die Bezeichnung des beiseite geschafften
Gegenstands.
2. Die Revision hat aber mit der Verfahrensrüge
Erfolg.
Anklage und Eröffnungsbeschluß bezeichnen die Forderung, deren Durchsetzung vereitelt werden sollte, nicht ausdrücklich. Sie weisen aber auf den Arrest des Amtsgerichts Erkelenz vom 7. Mai 1987 und damit auf den dort geltend gemachten Anspruch der Firmen CAIEB Deutschland GmbH und CHE 7A Services Vermietungsgesellschaft mbH auf zahlung von 800.000 DM hin, der - auf SS 3, 7 Anfechtungsgesetz, § 826 BGB gestützt - damit begründet wurde, die Angeklagte habe sich von ihrem Ehemann ein Grundstück lastenfrei schenken lassen und ihrerseits sofort mit Grundschulden in Höhe von 800.000 DM belastet.
Es kann dahinstehen, ob die Bezugnahme auf den Arrest zur Bezeichnung der Forderung in der Anklageschrift ausreichte oder ob es insoweit eines förmlichen, klarstellenden Hinweises in der Hauptverhandlung bedurft hätte (vgl. dazu BGH NStZ 1984, 133; Rieß in Löwe/Rosenberg, 24. Aufl. S$S 200 Rdn. 59).
Das Landgericht hat nämlich die Verurteilung der Angeklagten nicht mit der Gefährdung der Durchsetzung dieser - übrigens fragwürdigen, vgl. RGZ 57, 27 - Forderung, sondern anderer, ebenfalls auf SS 3, 7 Anfechtungsgesetz gestützter Zahlungsansprüche, begründet.
Die Beschwerdeführerin beanstandet mit Recht, daß sie in der Hauptverhandlung entgegen dem Grundgedanken des § 265 Abs. 4 StPO auf diese Änderung der tatsächlichen Grundlage des Schuldvorwurfs nicht hingewiesen und insofern durch das
Urteil überrascht wurde (vgl. zu dieser Hinweispflicht BGHSt 28, 196).
Im vorliegenden Fall ist den Urteilsgründen zur Überzeugung des Senats zu entnehmen, daß das Landgericht seiner Hinweispflicht nicht nachgekommen ist. Diese erwähnen nämlich die neuen Forderungen lediglich im Rahmen der rechtlichen Würdigung (UA S. 106), während die Feststellungen mit der Anklage übereinstimmend auf den Arrest "wegen einer Forderung in Höhe von 800.000 DM" (UA S. 54) abstellen. Auch sagt das Urteil an keiner Stelle etwas darüber aus, ob und wie die Angeklagte sich zu dem neuen Gesichtspunkt geäußert hat und ob sie dazu überhaupt befragt wurde. All dem entnimmt der Senat, daß der erforderliche Hinweis unter-
blieben ist.
Daß das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht, kann der Senat nicht mit Sicherheit ausschließen. Es muß deshalb aufgehoben werden.
Gribbohm Krauth Harms Rissing-van Saan Schäfer