Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 12.01.1990 – 3 StR 438/89

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 438/89 BESCHLUSS

IN Cie

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in. der Strafsache

gegen

l. Manfred Otto Alfred M EEE zus RO, geboren am >. wm 1954 in IGEEEEER,

2. Johann Andreas K ie aus New, dort geboren am m. Am 1944,

wegen schweren Raubes u.a.

wIII

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. Januar 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

beschlossen:

‚Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 30. Mai 1989, soweit es sie betrifft, im Ausspruch über die Strafe wegen Verabredung zum schweren Raub, hinsichtlich des Angeklagten MEER zusätzlich im Gesamtstrafenausspruch, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten MB wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes und Verabredung zum schweren Raub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten, den Angeklagten Kahts wegen Verabredung zum

schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

Die Angeklagten beanstanden mit ihrer Revision das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Die Verfahrensbeschwerden sind nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt und daher

unzulässig.

Die Sachrügen beider Angeklagter decken Rechtsfehler nur auf, soweit es den Strafausspruch wegen Verabredung zum schweren Raub betrifft; im übrigen erweisen sich die Rechtsmittel als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften vom 27. Oktober 1989 zutreffend dargelegt hat.

Der Strafausspruch wegen Verabredung zum schweren Raub kann keinen Bestand haben. Die Strafkammer ist insoweit von dem nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Regelstrafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB ausgegangen. Sie hat nicht erwogen, ob wegen des "vertypten" Milderungsgrundes des § 30 Abs. 1 Satz 2 StGB - möglicherweise in Verbindung mit weiteren für den Angeklagten sprechenden Umständen - ein minder schwerer Fall anzunehmen ist. Eine solche Prüfung ist besonders dann erforderlich, wenn sich der daraus ergebende Strafrahmen - wie hier - für die Angeklagten erheblich günstiger darstellt als der nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Regelstrafrahmen (BGH NStZ 1987, 72; weitere Nachweise bei Detter NSt2 1989, 465, 466). Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß dieses Unterlassen sich bei der Strafbemessung nachteilig für den Angeklagten ausgewirkt hat.

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P

Die Einzelstrafen gegen beide Angeklagten wegen Verabredung zum schweren Raub können danach nicht aufrechterhalten werden. Hinsichtlich des Angeklagten MB führt

die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs gleichzeitig zum Wegfall des Gesamtstrafenausspruchs.

Ruß Krauth Zzschockelt

Steindorf Rissing-van Saan