Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 13.12.1989 – 3 StR 423/89

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 423/89 BESCHLUSS

L) Idpzra

NZAR. “ in der Strafsache gegen

Manfred FEED aus ve, dort geboren am EB. EB 1957,

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

wIII

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Dezember 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom

12. April 1989 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Rechtsmittel ist zum Schuld- und Einzelstrafenausspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 31. Oktober 1989 zutreffend dargelegt hat.

Dagegen hat der Ausspruch über die Gesamtstrafenbildung keinen Bestand. Den Urteilsausführungen ist zu entnehmen, daß der Angeklagte die gegen ihn durch das Amtsgericht Schwelm - 59 Ls 42 Js 606/86 - am 23. August 1988 verhängte rechtskräftige Freiheitsstrafe von neun Monaten bisher nicht vollständig verbüßt hat. Mit dieser Strafe und den beiden Einzelstrafen des vorliegenden Verfahrens hätte aber eine Gesamtstrafe gebildet werden müssen, da die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB gegeben sind.

Dieser Rechtsfehler führt auf die Sachrüge hin zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe; die nachträgliche Gesamtstrafenbildung darf in derartigen Fällen nicht dem Beschlußverfahren nach § 460 StPO überlassen bleiben (BGHSt 12, 1). Die unterbliebene Gesamtstrafenbildung ist im übrigen auch dann nachzuholen, wenn im Zeitpunkt der neuen Hauptverhandlung die vom Amtsgericht Schwelm verhängte

Strafe vollständig verbüßt sein sollte (vgl. BGH StV 1982, 569; Beschluß vom 2. Mai 1989 - 1 StR 213/89, jeweils

m.weit.Nachw.).

Ruß Gribbohm Kutzer Steindorf Rissing-van Saan