Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 02.05.1989 – 1 StR 213/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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S
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 213/89 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
Ewald RE aus STERNE, seboren am EEE 1930 in >ÜEEREEE,
wegen versuchter räuberischer Erpressung
Der l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 2. Mai 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom
23. Dezember 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe:
Die erneute Revision des Angeklagten hat mit der
Sachrüge Erfolg.
Der Senat hatte die Sache mit Beschluß vom 17. Mai 1988 zur Bildung einer Gesamtstrafe zurückverwiesen. Er hatte dabei den Hinweis gegeben, daß die Strafe von fünf Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14. März 1984 noch nicht vollständig verbüßt war. Nunmehr hat das Landgericht die Einbeziehung jener Strafe in die von ihm aus zwei anderen Strafen gebildete Gesamtstrafe für unzulässig gehalten und deshalb abgelehnt, weil sie seit dem 17. September 1988 vollständig verbüßt ist. Dabei hat es verkannt, daß eine unter Verletzung des § 55 StGB unterbliebene Bildung einer Gesamtstrafe auch dann nachzuholen ist, wenn die früher ver-
hängte Strafe inzwischen - etwa durch Vollstreckung - erledigt
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ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHSt 4, 366; 15, 66, 71; BGH NJW 1953, 389; BGH NSt2 1982, 377; BGH StV 1982, 569; OLG Stuttgart MDR 1983, 337; vgl. ferner Vogler in LK 10. Aufl. § 55 Rän. 18). Die Sache mußte
daher erneut zurückverwiesen werden. Schauenburg Ulsamer Foth
Granderath Brüning