Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 03.01.1997 – 3 StR 558/96
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
3. Januar 1997 in der Strafsache
gegen
Raymond CD aus vB dort geboren am ED 1956,
wegen Urkundenfälschung u.a.
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Januar 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 3. Juli 1996 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Entscheidung
über die Bildung einer Gesamtstrafe unter-
blieben ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Betrug zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten ver-
urteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision hat nur insoweit Erfolg, als in dem angefochtenen Urteil nicht geprüft wird, ob eine Gesamtstrafe zu bilden ist; im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-
geben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte nach Begehung der hier abgeurteilten Tat vom Amtsgericht Wuppertal am 6. Juni 1995 wegen "Vergehens gegen das Waffengesetz in zwei Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde (UA S. 11). Für die vollständige Vollstreckung oder den Erlaß der Strafe ergeben
sich keine Anhaltspunkte.
In einem solchen Fall darf, worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hingewiesen hat, die Bildung der Gesamtstrafe nicht dem Beschlußverfahren nach § 460 StPO überlassen werden, sondern ist vom neuen Tatrichter nachzuholen (BGHSt 12, 1; BGH Stv 1982, 569; BGH, Beschluß vom 13. Dezember 1989 - 3 StR 423/89).
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