Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 21.11.1989 – 5 StR 522/89

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 522/89

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Handelsvertreter Theophil Jg zu: DEE - sei geboren am «ia 1943 in ‘EEE Kreis Bi,

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung

des Generalbundesanwalts am 21. November 1989 beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten, ihn gegen die Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Verden (Aller) vom 7. Juni 1989 in den vorigen

Stand wiedereinzusetzen, wird als unzulässig verworfen.

Gründe§

Der Verteidiger des Angeklagten hat gegen das Urteil des Landgerichts rechtzeitig Revision eingelegt und diese gleichzeitig zulässig mit der allgemeinen Sachrüge begründet. In solchen Fällen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensbeschwerden in der

Regel ausgeschlossen (BGHSt 1, 44; 14, 330, 332; 31, 161). So ist es auch hier. Der Antragsteller hat die Revisionsbegründungsfrist nicht versäumt, sondern hat es lediglich unterlassen, Beanstandungen des Verfahrens vorzutragen

und Einzelausführungen zur Sachrüge zu machen, die er

nun nachholen will. Daß er daran durch Maßnahmen des Gerichts gehindert worden ist, ist nicht dargetan. Es liegt deshalb kein Fall vor, in dem die Rechtsprechung ausnahmsweise

eine Wiedereinsetzung zuläßt (BGH Beschluß vom 10. Juni

1986 - 5 StR 238/86). Im übrigen ist der Antrag auf Wie-

dereinsetzung in den vorigen Stand erst bei dem Senat

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eingegangen, nachdem dieser das Verfahren durch eine Sachentscheidung zum Abschluß gebracht hat. Dazu gehört auch

ein Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO, mit dem die Revision

als offensichtlich unbegründet verworfen worden ist. Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt

hat, weder aufheben noch ändern (BCGHSt 17, 94, 95; BGH Beschluß vom 21. Oktober 1980 - 5 StR 453/80).

Herrmann Fleischmann Fuhrmann

Horstkotte Häger