Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 29.10.1991 – 5 StR 485/91
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 485/91 156
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
1. Latif DEE aus Beilb.
geboren am EEE 1966 in TE (Türkei), zur Zeit in Haft,
2. den Arbeiter
Kemal Be aus DaB, dort geboren am EEE 1969,
wegen Raubes
AS6
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. Oktober 1991 beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten BEER, ihn zur Begründung der Revision durch Rechtsanwalt Fo» in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, wird als unzulässig verworfen.
2. Die Revisionen der Angeklagten DEE und Bw @& gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Januar 1991 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
1. Der Antrag des Angeklagten, ihn zur weiteren Revisionsbegründung durch seinen Wahlverteidiger in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, ist unzulässig. Die Revision des Angeklagten ist durch seinen Pflichtverteidiger mit der Sachrüge rechtzeitig und zulässig begründet worden. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung weiterer Verfahrensbeschwerden ist in solchen Fällen in der Regel ausgeschlossen (BGHSt 1, 44; 31, 161). Der Angeklagte hat keine Frist versäumt, sondern hat es lediglich unterlassen, die weiteren Verfahrensrügen rechtzeitig vorzutragen. Es liegt kein Fall vor, in dem die Rechtsprechung des Bundesgerichts-
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hofs ausnahmsweise eine Wiedereinsetzung zuläßt (vgl. zuletzt BGH Beschlüsse vom 21. November 1989
- 5 StR 522/89 - und vom 24. April 1990
- 5 StR 111/90 -).
2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt.
Horstkotte Harms Schäfer Häger Nack