Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 10.06.1986 – 5 StR 238/86

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Oberbrandmeister i. R.

Heinz Tu zu: com. dort geboren am 7 1948,

zur Zeit in Haft,

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Ya

an 0)

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 10. Juni 1986 einstimmit beschlossen:

l. Der Antrag des Angeklagten, ihn für eine weitere Revisionsbegründung wieder in den vorigen Stand einzusetzen, wird als unzulässig verworfen.

Der bestellte Verteidiger hat die Revision innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO zulässig mit der Sachrüge begründet. In solchen Fällen ist nach der ständigen Rechtspsrechung des Bundesgerichtshofs eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensbeschwerden in der Regel ausgeschlossen (BGHSt 1, 44; 14, 330, 332). So ist es auch hier. Der Antragsteller hat die Revisionsbegründungsfrist nicht versäumt, sondern es lediglich unterlassen, Beanstandungen des Verfahrensrechts vorzutragen, die er nun nachholen will. Daß er daran durch Maßnahmen des Gerichts gehindert worden sei, ist nicht dargetan.

- 3 -

- 3 - v‚

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Januar 1986 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-

mittels zu tragen.

Fleischmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Rebitzki