Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 24.04.1990 – 5 StR 111/90
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
Hasan D En aus Heu, geboren am EEE 1965 in KB (Türkei),
zur Zeit in Haft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
SL
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 1990 nach Anhörung, zu 2. auf Antrag des General-
bundesanwalts einstimmig beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten, ihn zur Begründung der Revision durch Rechtsanwalt Ci in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, wird als
unzulässig verworfen.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Juli 1989 nach § 349 Abs. 4 StPO in allen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision
zu entscheiden hat.
Gründe§
l. Der Antrag des Angeklagten, ihn zur weiteren Revisionsbegründung durch seinen Wahlverteidiger in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, ist unzulässig. Die Revision
des Angeklagten ist durch seinen Pflichtverteidiger mit
der Sachrüge und mit Verfahrensrügen rechtzeitig und zulässig begründet worden. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung weiterer Verfahrensbeschwerden ist
in solchen Fällen in der Regel ausgeschlossen (BGHSt 1,
44; 31, 161). Der Angeklagte hat keine Frist versäumt,
sondern hat es lediglich unterlassen, die weiteren Verfahrensrügen rechtzeitig vorzutragen. Es liegt kein Fall vor, in dem die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise eine Wiedereinsetzung zuläßt (vgl. zuletzt BGH Beschluß vom 21. November 1989 - 5 StR 522/89).
2. Zum Schuldspruch ist die Revision des Angeklagten aus
den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts offensichtlich unbegründet. Die Feststellungen tragen insbesondere auch bei den Vorfällen am 30. April 1988 die Verurteilung wegen einer vollendeten schweren räuberischen Erpressung. Zwar nötigte der Angeklagte die Zeugin HB dazu, ihm ihr Auto mit Schlüssel und Kfz.-Schein als Pfand für eine Forderung aus einem Rauschgiftgeschäft auszuhändigen. Ihm kam es dabei jedoch darauf an, den Besitz des Autos
"auf unbestimmte Zeit" zu erhalten (UA S. 59). In einem solchen Fall ist der Verlust des Besitzes an einem derartig wertvollen Gegenstand schon ein Vermögensnachteil (BGHSt 14, 386, 389), dem auf der Seite des Angeklagten ein Vermögensvorteil gegenüberstand, den er mit seiner Nötigungshandlung auch als rechtswidrige Bereicherung für sich erstrebte.
Anders als in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen
Fällen (BGH bei Holtz 1980, 106; NJW 1982, 2265) fehlt
es deshalb hier nicht an dem Erfordernis der Stoffgleichheit.
3. Die Strafaussprüche können dagegen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht bestehen
bleiben.
St
Die Schriftsätze der Verteidiger vom 6. und 10. April 1990
haben dem Senat vorgelegen.
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Schuster