Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 21.10.1980 – 5 StR 453/80
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 453/80 o5L
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Geschäftsführer Percy r ED aus BEE,
geboren am EB 1948 in Ti (usa),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
o8g
DL
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 21.Oktober 1980 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten, ihn zur Nachholung von Verfahrensrügen zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9.Januar 1980 in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, wird als unzulässig verworfen.
Gründe§
Der Senat hat mit Beschluß vom 2.September 1980 auf die - auch hinsichtlich der Verfahrensrügen - fristgemäß begründete Revision des Angeklagten das angefochtene Urteil im Ausspruch über die Verfallerklärung aufgehoben und im übrigen die weitergehende Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet verworfen. Mit seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beabsichtigt der Angeklagte, die Verfahrensrügen anders zu begründen.
Der Wiedereinsetzungsamtrag entspricht nicht den Formerfordernissen des § 45 StPO und läßt nicht erkennen, daß der Antragsteller eine Frist versäumt hat. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist Jedoch schon deshalb ausgeschlossen, weil das Verfahren durch eine vom Revisionsgericht erlassene Sachentscheidung zum Abschluß gebracht worden ist. Dazu gehört auch ein Beschluß nach § 349 Abs.2 StPO
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3. BE,
mit dem die Revision als offensichtlich unbegründet verworfen worden ist. Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichter-
lichen Urteils herbeigeführt hat,weder aufheben noch ändern (BGHSt 17,94).
Herrmann Fleischmann Schuster
Fuhrmann Rebitzki