Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 12.12.1989 – 5 StR 479/89

5. Strafsenat

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FR,

5 StR _ 479/89

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

l. den Tischler Heinz

0 aus LE. geboren am > 1945 in = ,

zur Zeit in Haft,

2. den Gärtner und Berufskraftfahrer Georg D aus ' geboren am 1946 in M ‚ zur Zeit in Haft,

wegen Diebstahls u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 12. Dezember 1989 einstimmig beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten DEE, ihn gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, wird als unzulässig verworfen.

2. Die Revisionen der Angeklagten Heinz OEM und Georg DeEEEB gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 14. Februar 1989 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Der Angeklagte DEP hat seine Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle fristgerecht begründet und diese zusätzlich durch seinen Verteidiger innerhalb der Revisionsbegründungsfrist begründen lassen. Er hat deshalb keine Frist versäumt. Eine Wiedereinsetzung zur Begründung weiterer Verfahrensrügen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich unzulässig (vgl. zuletzt Beschluß des Senats vom 21. November 1989 - 5 StR 522/89).

Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten O8 von 30. November 1989 und der Schriftsatz des Angeklagten Di» von l. Dezember 1989 haben dem Senat vorgelegen.

Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Rebitzki