Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1989

BGH Urteil vom 21.11.1989 – 5 StR 475/89

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern

SStR 475/89

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

Une CoD zus Beiiib, geboren am iD :°:0 in rg:

zur Zeit in Haft,

wegen sexueller Nötigung u.a.

2

2 - 72

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 21. November 1989, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann

Dr. Fuhrmann

Horstkotte

Häger als beisitzende Richter,

Staatsanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. WB au: 5i>

als Verteidiger,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 10. April 1989 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision

und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen und wegen versuchter Nötigung

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. I. Die Verfahrensbeschwerden versagen:

1. Die auf § 58 StPO gestützte Verfahrensrüge scheitert schon daran, daß die Zeugin DO —_] als Nebenklägerin an der Hauptverhandlung teilgenommen hat; einen damit verbundenen Aufklärungsmangel (§ 244 Abs. 2 StPO) macht

die Revision nicht in der dafür erforderlichen Form geltend.

2. Ein Verstoß des Tatrichters gegen § 261 StPO ist, was die Auskunft aus dem Bundeszentralregister hinsichtlich

der Nebenklägerin angeht, nicht erwiesen, weil die in

der Hauptverhandlung erörterte Auskunft lediglich Grundlage der Entscheidung des Gerichts über das weitere verfahrensmäßige Vorgehen gewesen sein kann. Auf der Auskunft des Bezirksamts über vor und nach der Tat an die Nebenklägerin

gezahlte Sozialhilfe kann der Schuldspruch nicht beruhen;

> u - 73

davon, daß der Angeklagte das von dem Zeugen WB aufgenommene polizeiliche Vernehmungsprotokoll unterschrieben hat (UA S. 23), kann sich der Tatrichter aufgrund der Angaben dieses Zeugen oder auch des Angeklagten überzeugt

haben.

3. Die Aufklärungsrüge, die die Stückelung des für den Geschlechtsverkehr gezahlten Geldes zum Gegenstand hat, greift ebenfalls nicht durch. Die in diesem Zusammenhang genannte Zeugin Sgii> und der Zeuge Kg sind bereits in der Hauptverhandlung gehört worden (vgl. BGHSt 4, 122, 126). Der Angeklagte konnte im übrigen auf größere

Geldscheine Wechselgeld herausbekommen haben.

4. Die Vorschrift des § 244 Abs. 4 StPO ist nicht verletzt. Das Landgericht ist dem Hilfsamtrag, einen Sachverständigen zur Alkoholwirkung zu vernehmen, mit eigener Sachkunde entgegengetreten. Die Bewertung der maßgeblichen Umstände durch den Tatrichter läßt die von ihm in Anspruch genommene

eigene Sachkunde ausreichend erkennen.

5. Die weitere Verfahrensbeschwerde ist offensichtlich

unbegründet. Il. Die Sachrüge bleibt ebenfalls erfolglos.

1. Der Schuldspruch hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung

stand. Die Annahme des Tatrichters, mit dem Raub sei eine Körperverletzung (§ 223 StGB) tateinheitlich zusammengetroffen, findet in den Feststellungen eine hinreichende Stütze: Der Angeklagte hat sich auf die Zeugin gestürzt und sie zu Boden geworfen; er "ging ihr mit den Händen

an den Hals" (UA S. 10). Rechtsfehlerfrei ist hinsichtlich der übrigen Taten die Annahme von Tatmehrheit (§ 53 StGB).

5 - I3

Die Ausführungshandlungen haben sich nicht überschnitten; der Angeklagte hat, jeweils nach Beendigung der vorangegangenen Tat, einen neuen Tatvorsatz gefaßt (vgl. Senatsurteil vom 26. Juni 1979 - 5 StR 199/79, mitgeteilt bei Holtz

MDR 1979, 987 -).

2. Auch gegen den Strafausspruch bestehen keine durchgrei-

fenden sachlichrechtlichen Bedenken. Der Tatrichter ist, ausgehend von der zutreffend errechneten Blutalkoholkonzentration von 2,3 o/oo bei Tatbeginn und 2,16 o/oo bei Tatende, unter umfassender Würdigung der objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild

und das Verhalten des Angeklagten vor, während und nach

der Tat beziehen, zu dem £rgebnis gelangt, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nicht erheblich vermindert gewesen ist. Das ist hier aus sachlichrechtlichen

Gründen nicht zu beanstanden.

-6 -

73

III. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbun-

desanwalts.

Herrmann Fleischmann Fuhrmann

Horstkotte Häger