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BGH Beschluss vom 31.10.1989 – 3 StR 381/89

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 381/89 BESCHLUSS

Re a in der Strafsache

gegen

den Koch Franz Richard S t EEEB aus S@B, seboren am. GES 193: in Sraß,

wegen Verabredung zum schweren Raub u.a.

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Oktober 1989 gemäß S 346 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird der Beschluß des Landgerichts Lübeck vom 31. Juli 1989 aufgehoben.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 25. April 1989 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Mit Beschluß vom 31. Juli 1989 hat das Landgericht Lübeck die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, weil dieser innerhalb der durch die Urteilszustellung am 7. Juni 1989 in Gang gesetzten Revisionsbegründungsfrist keinen Revisionsamtrag gestellt habe. Gegen diese am 8. August 1989 zugestellte Entscheidung richtet sich der am 15. August 1989 eingegangene Antrag der Verteidigerin gemäß § 346 Abs. 2 StPO.

Dieser form- und fristgerechte Antrag ist begründet. Die Verteidigerin des Angeklagten hat mit einem am 7. Juli 1989 und damit innerhalb der Begründungsfrist eingegangenen Schriftsatz die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Einen ausdrücklichen Antrag im Sinne der SS 344 Abs. 1, 352 Abs. 1 StPO enthält dieser Schriftsatz nicht. Dies ist jedoch unter den gegebenen Umständen unschädlich. Eines besonders hervorgehobenen Antrags bedarf es dann nicht, wenn sich das Begehren des Beschwerdeführers sicher aus der Revisionsbegründung - auch unter Berücksichtigung des bisherigen Verfahrens - ergibt (Pikart in KK, 2. Aufl., S 344 Rdn. 2; Kleinknecht/Meyer, 39. Aufl., § 344 Rdn. 1 und 2; BGH bei Holtz MDR 1978, 282; BGH Beschluß vom 10. Februar 1988 - 3 StR 556/87). So liegt es hier. Der Angeklagte ist wegen mehrerer selbständiger Straftaten verurteilt worden, die er insgesamt bestritten hat. In der Erhebung der allgemeinen Sachrüge, die nicht näher ausgeführt wird, ist deshalb die Erklärung zu sehen, daß das Urteil insgesamt angefochten werden soll. Die Revisionsbegründungsfrist ist somit nicht versäumt.

Die Revision ist jedoch offensichtlich unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO). zwar hat das Landgericht für die Verabredung zum schweren Raub einen minder schweren Fall nur mit allgemeinen Erwägungen abgelehnt und die Strafe dem nach §§ 30 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB entnommen, ohne zu erörtern, daß bereits das Vorliegen eines vertypten Milderungsgrundes für sich allein oder zusammen mit unbenannten Milderungsgründen zur Annahme eines minder

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schweren Falles führen kann. Dieser Grundsatz ist auch in den Fällen der versuchten Beteiligung gemäß § 30 StGB zu beachten. Dies hat zur Folge, daß der Tatrichter - falls der Straftatbestand, hinsichtlich dessen die Beteiligung versucht wurde, einen minder schweren Fall vorsieht - drei verschiedene Strafrahmenmöglichkeiten in seine Erwägungen einzubeziehen hat (BGHR StGB § 30 I 2, Strafrahmenwahl 1). Das Landgericht gewichtet jedoch bei der Strafrahmenwahl und der Strafzumessung tatbezogene Umstände - die Vorbereitungshandlung war planvoll durchdacht, die Beuteerwartung beträchtlich und die Verabredung dem Stadium des Versuchs sehr nahe gekommen - besonders schwer. Der Senat kann deshalb ausschließen, daß der Tatrichter, wenn er die Möglichkeit bedacht hätte, einen minder schweren Fall schon infolge des vertypten Milderungsgrundes der SS 30 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB anzunehmen, die Strafe dem $S 250 Abs. 2 StGB entnommen hätte.

Gribbohm Krauth zschockelt Granderath Rissing-van Saan