Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992
BGH Beschluss vom 12.05.1992 – 5 StR 182/92
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS vom 12. Mai 1992 in der Strafsache
gegen
Andres DEE aus KOmEHRe. dort geboren am EB: >55,
wegen Verabredung eines schweren Raubes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 12. Mai 1992 einstimmig beschlossen:
Der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom
5. Mai 1992, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. Dezember 1991 nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen worden ist, wird aufrechterhalten.
Gründe§
Durch den Beschluß vom 5. Mai 1992 hatte der Senat
über die Revision des Angeklagten gemäß § 349
Abs. 2 StPO entschieden. Hierbei war die Gegenerklärung des Verteidigers vom 29. April 1992 unberücksichtigt geblieben, weil der Schriftsatz, wohl aufgrund des Poststreiks, erst am 11. Mai 1992 beim Senat eingegangen ist.
Die erneute Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben. Die Wertung des Landgerichts, daß der Angeklagte von der Verabredung eines Schweren Raubes nicht strafbefreiend zurückgetreten ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Nachdem der geplante Raubüberfall auf das Juweliergeschäft vor den Augen des Angeklagten und Sch gun von Dritten ausgeführt worden war, war ihr Unternehmen fehlgeschlagen. Ein freiwilliger Rücktritt des Angeklagten war danach nicht mehr möglich, denn es gab keine Tat mehr zu verhindern (vgl. BGHSt 12, 306, 311;
N
BGHR StGB § 31 Abs. 1 Untätigbleiben 1; BGH, Beschluß
vom 17. Oktober 1989 - 1 StR 485/89 -). Der Tod Sch®- GE Hatte unter diesen Umständen für die Frage des
Rücktritts keine Bedeutung mehr.
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