Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 03.10.1989 – 1 StR 552/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
3,10.89
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Yilmaz T u zu: PO, geboren am GER 1965 in rg (Türkei),
wegen schweren Raubes u. a.
wIlI
Z
H
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. Oktober 1989 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 4. Juli 1989 mit den Feststellungen aufge-
hoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch und die Kosten der Rechtsmittel an das Landgericht
Würzburg zurückverwiesen. Gründe:
Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil hat das Landgericht den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine erneute Revision hat mit der
Sachrüge Erfolg.
Hierzu führt der Generalbundesanwalt zutreffend aus:
"Die Strafkammer hat zunächst die Alkoholisierung des Angeklagten von maximal 2,24 Promille zur Tatzeit als Gesichtspunkt für die Annahme eines minder schweren Falles des schweren Raubes herangezogen (UA S. 18). Später hat sie jedoch davon abweichend unabhängig von der alkoholbedingt erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne
des § 21 StGB ’allein schon wegen der anderen Milderungsumstände den Strafrahmen eines minder schweren Falles nach
§ 250 Abs. 2 StGB zugrundegelegt’ (UA S. 19). Sie hat ’auch ohne Rücksicht auf die eingeschränkte Schuldfähigkeit nach
§ 21 StGB’ bereits im Hinblick auf die anderen Milderungsumstände einen minder schweren Fall des schweren Raubes nach
§ 250 Abs. 2 StGB angenommen (UA S. 20). Wie das Landgericht zutreffend ausführt (UA S. 20), stand daher § 50 StGB einer weiteren Verschiebung des Strafrahmens gemäß den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht entgegen. Die Kammer hat deshalb auch ’über die Annahme eines minder schweren Falles hinaus zusätzlich strafmildernd gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB’ gewürdigt, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit gemäß
§ 21 StGB erheblich eingeschränkt war (UA S. 20). Bei einer Verschiebung des Strafrahmens nach den S§ 21, 49 Abs. 1 StGB verändert sich aber nicht nur das Mindestmaß der Freiheitsstrafe gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB, sondern auch deren Höchstmaß nach Maßgabe des § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Dieses beträgt bei einer Milderung des Strafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes von fünf Jahren Freiheitsstrafe, also drei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe. Der vorgegebene Strafrahmen reicht daher nicht von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, wie die Kammer annimmt (UA S. 21 am Ende), sondern von drei Monaten
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bis zu: drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe. Die
erkannte Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten liegt außerhalb dieses Rahmens."
Maul Ulsamer Foth
Granderath Brüning