Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Urteil vom 26.09.1989 – 1 StR 299/89

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 299/89 URTEIL

in der Strafsache

gegen

1. Miodrag M MEINES» , ohne festen Wohnsitz, geboren am ER 1949 in Ks / Jugoslawien,

2. Nisveta T HE aus VÖ, geboren zum GM oe 1953 in Stu/ Jugoslawien,

3. Mato P nn ee: Fe Cham CORE. geboren am MR, 1961 in U /Jugoslawien,

wegen Bandendiebstahls u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. September 1989, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ee als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte er als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft

wird das Urteil des Landgerichts München II vom 5. August 1988

1. a) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte Min. wegen Urkundenfälschung (Fall II. 1 der Urteilsgründe) verurteilt und in den Fällen A 1 und 2 der Anklage (XII. 1 der Urteilsgründe) freigesprochen worden ist,

b) im Ausspruch über die gegen ihn

verhängte Gesamtstrafe,

2. hinsichtlich der Angeklagten Tezzzum mit den Feststellungen aufgehoben,

soweit die Angeklagte freigesprochen worden ist,

3. hinsichtlich des Angeklagten P ik a) im Schuldspruch dahin geändert,

daß der Angeklagte der Beihilfe zum Diebstahl schuldig ist,

b) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, und im gesamten Strafausspruch.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten - jeweils unter Freisprechung im übrigen - wie folgt verurteilt: Mimik wegen Bandendiebstahls in vierzehn Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Computerbetrug, und wegen Urkundenfälschung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren; Tem wegen Begünstigung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung; PER wegen Beihilfe zum Diebstahl in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung. Die zu Ungunsten dieser Angeklagten eingelegte, auf die Sachbeschwerde gestützte Revision der Staatsanwalt-

schaft wendet sich in einigen Fällen gegen den Schuldspruch

und gegen die Freisprechung sowie insgesamt gegen den Strafausspruch. Das Rechtsmittel hat überwiegend Erfolg.

1. Angeklagter Miu

Das Rechtsmittel der Anklagebehörde ist beschränkt auf die Verurteilung im Fall II. 1 der Urteilsgründe sowie auf den Freispruch vom Vorwurf des Bandendiebstahls in zwei von insgesamt elf Fällen (XII. 1. der Urteilsgründe, Fälle Al und 2 der Anklage). In diesem Umfang hat das - vom Generalbundesanwalt vertretene - Rechtsmittel Erfolg.

a) Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit Recht, daß der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgründe nur wegen (fortgesetzter) Urkundenfälschung, nicht aber auch wegen eines Vergehens nach § 47 Abs. 1 Ausl6G verurteilt worden ist. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte mit einem gefälschtem Reisepaß in die Bundesrepublik eingereist. Gegen ihn ist im Jahre 1972 eine Ausweisungsverfügung ergangen; aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich nichts dafür, daß die Wirkung der Ausweisung befristet gewesen ist. Der Angeklagte ist mehrfach wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz vorbestraft. Bei dieser Sachlage hätte die Strafkammer den Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt tateinheitlich begangener unerlaubter Einreise und unerlaubten Aufenthalts, dem hier schon im Hinblick auf die einschlägigen Vorstrafen für die Strafzumessung Gewicht zukam, untersuchen und würdigen müssen.

b) Der Freispruch vom Vorwurf des Bandendiebstahls in den Fällen A 1 und 2 der Anklage (XII. 1 der Urteilsgründe, VA S. 70 - 72) hält schon deshalb rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil die Begründung des Freispruchs den Anforderungen des § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO nicht genügt. Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muß der Tatrichter im Urteil zunächst diejenigen Tatsachen bezeichnen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung dartut, aus welchem Grund die Feststellungen nicht ausreichen. Das hat nach der Aufgabe, welche die Urteilsgründe erfüllen sollen, so vollständig und genau zu geschehen, daß das Revisionsgericht in der Lage ist nachzuprüfen, ob der Freispruch auf rechtlich bedenkenfreien Erwägungen beruht (BGH GA 1974, 61; BGH bei Holtz MDR 1980, 108: BGH NJW 1980, 2423). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.

Weder wird mitgeteilt, welche konkreten Taten den Angeklagten Me und BAM in diesen Fällen vorgeworfen werden, noch was die Beweisaufnahme über diese Tatvorwürfe ergeben hat und welche Beweisanzeichen für und gegen eine Täterschaft der Angeklagten sprechen. Aus dem Urteil ergibt sich lediglich, daß die beiden Angeklagten in diesen Fällen ebenfalls Schmuckdiebstähle begangen haben sollen und daß in dem Fluchtauto ein Haar sichergestellt worden ist, das von Baum. herrühren könnte. Im übrigen hat sich die Strafkammer mit dem Hinweis begnügt, die Angeklagten könnten in diesen Fällen deshalb nicht überführt werden, weil die Geschädigten keine der sichergestellten Schmuckstücke als ihr

Eigentum identifiziert hätten. Das Revisionsgericht kann

deshalb nicht nachprüfen, ob die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft zutreffen, die Strafkammer habe wesentliche, im Urteil festgestellte belastende Indizien bei der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt; außerdem habe sie die Beweisanzeichen nur einzeln, nicht aber auch zusammenfassend gewertet.

2. Angeklagte Tdzza.

Die auf den Freispruch der Angeklagten vom Vorwurf der Hehlerei und des Betruges (XII. 2 der Urteilsgründe) beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.

Die Strafkammer stützt den Freispruch allein darauf, daß eine Zuordnung des im Besitz der Angeklagten sichergestellten Schmuckes und des weiterveräußerten Schmuckstückes zu einer konkreten Straftat und damit der Nachweis des Erwerbs gestohlenen Gutes nicht möglich sei. Die Revision und der Generalbundesanwalt machen mit Recht geltend, daß es für den Nachweis von Hehlerei und Betrug (durch Veräußerung eines gestohlenen Schmuckstückes) nicht auf die Zuordnung der Schmuckstücke zu bestimmten Diebstahlstaten ankommt. Es genügt die Feststellung, daß es sich bei diesen Schmuckstücken nur um Diebesbeute gehandelt haben kann. Diese Überzeugung kann aus den Umständen auch dann gewonnen werden, wenn nicht festzustellen ist, aus welcher konkreten Straftat das Diebesgut stammt. Das hat die Strafkammer außer acht gelassen. |

Nach dem mitgeteilten Ergebnis der Beweisaufnahme hat sich die Angeklagte von dem Mitangeklagten Mies mehrfach Schmuckstücke schenken lassen, von denen sie annahm, daß es

sich um gestohlene Gegenstände handelte; einen Teil hat sie selbst behalten, einige Schmuckstücke hat sie weiterverschenkt, ein Schmuckstück hat sie verkauft (UA S. 74). Weder damit noch mit weiteren belastenden Indizien, die sich aus dem Urteilszusammenhang ergeben, hat sich die Strafkammer einzeln und im Zusammenhang auseinandergesetzt: Die Wohnung der Angeklagten diente, wie sie wußte, den Bandenmitgliedern - insbesondere dem Mitangeklagten MB - als Ausgangspunkt für die Diebestouren und als Stützpunkt für die Aufbewahrung und die Verwertung des gestohlenen Schmuckes; nach der Festnahme der Bandenmitglieder hat die Angeklagte die in ihrer Wohnung (noch) verwahrte Diebesbeute beiseite geschafft (UA S. 16). Bei dieser Sachlage hätte sich die Strafkammer nicht mit dem bloßen Hinweis begnügen dürfen, die von der Angeklagten selbst für gestohlen gehaltenen Schmuckstücke seien von keinem Geschädigten als sein Eigentum identifiziert worden. Mit Recht weist der Generalbundesanwalt im übrigen darauf hin, daß die Strafkammer zumindest wegen versuchten Betruges hätte verurteilen müssen, da die Angeklagte selbst davon ausgegangen ist, daß es sich bei dem von ihr verkauften Schmuckstück um einen gestohlenen Ge-

genstand handele.

3. Angeklagter Piz

Mit der Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft mit Erfolg sowohl gegen die Verurteilung als auch gegen die Freisprechung des Angeklagten.

a) Zu Unrecht beanstandet die Revision allerdings, daß der Angeklagte im Fall IV der Urteilsgründe nur wegen Beihilfe zum Diebstahl, nicht aber als Mittäter verurteilt

worden ist. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte unter einem falschen Namen bei einer Autovermietung einen Pkw angemietet und ihn den Dieben für eine Diebestour überlassen; diese benutzten das Fahrzeug für die Begehung von zwei Einbruchsdiebstählen. Zureichende Anhaltspunkte dafür, daß die Strafkammer weitere Umstände, die für eine Einstufung als Mittäter sprechen könnten, übersehen hätte, sind weder

von der Revision vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Indes rechtfertigen die getroffenen Feststellungen den Schuldspruch wegen Beihilfe zum Diebstahl in zwei Fällen nicht. Der Tatbeitrag des Angeklagten zu beiden Diebstahlstaten bestand in der Anmietung und Überlassung des Tatfahrzeugs. Darauf, ob es sich auf Seiten der Haupttäter um zwei Taten oder nur um eine (fortgesetzte) Tat handelt, kommt es nicht an. Die Frage, ob das Verhalten eines Gehilfen als eine Einheit oder eine Mehrheit von Handlungen zu bewerten ist, beurteilt sich nicht nach der Haupttat, sondern nach dem Tatbeitrag, den der Gehilfe geleistet hat (vgl. etwa BGH NStZ 1981, 352, 353).

Hier hat der Angeklagte durch einen Tatbeitrag zwei Haupttaten gefördert. Daher liegt nur eine Beihilfe zum Diebstahl vor. Diesen Rechtsfehler hat der Senat gemäß § 301 StPO zu beachten. Der Schuldspruch war daher entsprechend zu ändern. § 265 StPO stand nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

b) Mit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß der Angeklagte vom Vorwurf der (fortgesetzten) Hehlerei freigesprochen worden ist.

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Nach den Feststellungen hat der Angeklagte vom Mitangeklagten ME eine Armbanduhr und zwei Schmuckstücke geschenkt erhalten. Da diese Gegenstände von keinem Geschädigten als sein Eigentum identifiziert und deshalb nicht einer konkreten Straftat zugeordnet werden konnten, hat die Strafkammer den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Mit diesem Hinweis durfte sich das Landgericht auch hier nicht begnügen. Aus dem Urteilszusammenhang ergeben sich zahlreiche belastende Indizien, die das Landgericht weder einzeln noch im Zusammenhang gewürdigt hat. Der Angeklagte war der Verlobte der Mitangeklagten Tee, in deren Wohnung er sich zur Tatzeit aufhielt; er kannte die Bandenmitglieder und wußte aus eigener Anschauung, daß diese die Wohnung T@AMMZ als Ausgangspunkt für ihre Diebestouren und als Stützpunkt für die Verwertung und Aufbewahrung des erbeuteten Schmuckes benutzten (UA S. 32, 33). Anhaltspunkte dafür, daß der Mitangeklagte ME die dem Angeklagten geschenkten Gegenstände redlich erworben haben könnte, bestehen nicht. Es bedarf daher der eingehenden Untersuchung

und Würdigung durch einen neuen Tatrichter. 4. Strafzumessung

Die Anklagebehörde wendet sich ohne nähere Begründung gegen die Strafzumessung hinsichtlich der drei Angeklagten. Der Senat hat die Strafaussprüche in vollem Umfange nachgeprüft; soweit sie bestehenbleiben, hat sich ein Rechtsfehler zugunsten der Angeklagten nicht ergeben. In folgendem Umfang hat die Revision indes Erfolg: Infolge der Aufhebung der Verurteilung im Fall II 1 der Urteilsgründe entfällt auch

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die gegen den Angeklagten MM verhängte Gesamtstrafe. Bei der Bildung der neuen Gesamtstrafe wird der Tatrichter

- unabhängig davon, ob weitere Einzelstrafen hinzukommen - zu erwägen haben, ob ein starker Zusammenzug angesichts der Verhaltensweise des Angeklagten Mi der unter Mißachtung des Aufenthaltsverbotes mittels falscher Papiere zum Zwecke erheblicher Serienstraftaten eingereist ist, wirklich angemessen erscheint. Die Änderung des Schuldspruchs in Fall IV der Urteilsgründe bewirkt zugunsten des Angeklagten Pe (S 301 StPO) auch, daß die gegen diesen Angeklagten verhängten beiden Einzelstrafen und die daraus gebildete Gesamtstrafe entfallen; insoweit wird der neue Tat-

richter eine Einzelstrafe festsetzen müssen.

Die Staatsanwaltschaft beanstandet zu Unrecht, daß das Landgericht keine Entscheidung über die Einziehung der sichergestellten Schmuckstücke getroffen hat, die bestimmten Geschädigten nicht zugeordnet werden konnten. Es handelt sich nicht um Gegenstände im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind. Auch eine Verfallsanordnung scheidet im Hinblick auf die Regelung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB aus. Unerheblich ist, daß die wahren Eigentümer der Schmuckstücke bisher nicht ermittelt werden konnten (vgl. BGH NStZ 1984, 409/ 410). Um die Rechte der noch unbekannten Eigentümer zu sichern, sieht § 111 i StPO die Möglichkeit vor,. eine angeordnete Beschlagnahme zugunsten der Verletzten zu verlängern. Läuft die dort vorgesehene Frist ab, ohne daß sich ein

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Berechtigter meldet und seine Ansprüche geltend macht, sind die Sachen nach § 983 BGB zu behandeln (vgl. BGH aaO; Horn in SKS 73 Rdn. 19 m. w. Nachw.).

Schauenburg Ulsamer Maul

Foth Granderath