Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 14.09.1989 – 4 StR 386/89
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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a “ Der Ä
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 386/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Stefan H 9 aus Sb, dort geboren am ib
WB 1970, zur Zeit in Haft,
wegen Raubes u.a.
wIII
fr -.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. September 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-
sen?
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal. vom
16. März 1989, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-
hoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, wegen vollendeten Diebstahls in vier und versuchten Diebstahls in zwei Fällen, wegen Hehlerei, Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
l. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO:
Mit der Verfahrensrüge, das Urteil sei nicht ordnungsgemäß unterschrieben, beanstandet der Beschwerdeführer zwar zu Recht, daß der Vorsitzende das Urteil nur einmal unterschrieben hat, während an sich der Vermerk über die Verhinderung des einen beisitzenden Richters und das Urteil durch den Vorsitzenden hätten unterschrieben werden müssen (vgl. Engelhardt in KK 2. Aufl. § 275 StPO Rdn. 35; Meyer-Goßner NStZ 1988, 529, 537). Daraus, daß sich der Verhinderungsvermerk unmittelbar über der Unterschrift des Vorsitzenden Richters befindet, ist hier aber zweifelsfrei zu entnehmen, daß sich die Unterschrift des Vorsitzenden auch auf den Ver-
hinderungsvermerk bezog.
Die weiteren Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung, weil sie zum einen die durch die teilweise Aufhebung des Urteils erledigte Beschwerde gegen die Kostenentscheidung und zum anderen den (auf die Sachbeschwerde aufgehobenen) Straf-
ausspruch betreffen.
Die Beweiswürdigung der Strafkammer ist - entgegen der Ansicht des Rechtsmittelführers - aus Rechtsgründen nicht zu
beanstanden. 2. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand: Das Landgericht hat bei seinen Strafzumessungserwägungen
ausgeführt: "Wenn es mittlerweile soweit gekommen ist, daß sich normale Bürger bei Dunkelheit allein nicht mehr auf die
AR
Straße wagen, dann sind Straftäter wie Stefan HBdafür verantwortlich. Deshalb muß sich der Gesichtspunkt der Generalprävention über den erzieherischen Zweck der Jugendstrafe hinaus auswirken" (UA 25). Das ist rechtsfehlerhaft. Der Bundesgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß die Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte bei der Bemessung der Jugendstrafe unzulässig ist; innerhalb des vom Erziehungsgedanken beherrschten Jugendstrafrechts ist für eine Strafschärfung aus diesem Grund kein Raum (BGHSt 15, 224; 16, 261, 263; BGH bei Theune NSt2 1986, 160, weitere Nachweise bei Eisenberg 3. Aufl. § 18 JGG Rdn. 23). Daher durfte das Landgericht aus diesen Erwägungen nicht "über den erzieherischen Zweck der Jugendstrafe hinaus"
gehen, auch wenn es diesen vorrangig beachtet hat.
3. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist durch die (teilweise) Aufhebung des Urteils gegenstands-
los.
Knoblich Laufhütte Goydke
Meyer-Goßner Steindorf