Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 14.09.1989 – 1 StR 386/89

1. Strafsenat

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Abschrift = 43

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 386/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. Stefan H WB aus Sm. dort geboren am EB 1971

2. Rainer Bruno H aus S , dort geboren am CC 193655, zur Zeit in Haft, 3. Henry Peter Koi zus Sp, dort geboren am

GEEEEEEB 19:6,

wegen Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 14. September 1989 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 16. März 1989 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Eine Aufhebung der Kostenentscheidung hinsichtlich des Angeklagten H@B kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil er gegen sie keine sofortige Beschwerde (§ 464 Abs. 3 StPO) eingelegt hat (BGHSt 25, 77).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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