Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 09.08.1989 – 3 StR 151/89
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 151/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den arbeitslosen Hilfsarbeiter Cristoforo M EEE | @us SC, geboren am EM. Ep 1956 in CB (Si), zur
Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Verabredung zum schweren Raub
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9. August 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten Mei» wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 8. Juni 1988, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten MB dringt mit der Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 7 StPO durch.
Die Strafkammer hat in der Sache an dreizehn Tagen verhandelt. Das angefochtene Urteil ist am 18. August 1988 zu den Akten gebracht worden. Zu diesem Zeitpunkt war die zwingend vorgeschriebene Frist für die Fertigstellung des Urteils ($S 275 Abs. 1 Satz 2 StPO) bereits abgelaufen. Diese Frist beträgt bei der bezeichneten Dauer der Hauptverhandlung neun Wochen (vgl. BGHSt 35, 259 = MDR 1988, 598
Nr. 98). Das Urteil ist erst nach zehn Wochen zu den Akten gelangt.
Damit greift der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO ein. Daß der Einhaltung der gesetzlichen Frist ein unabwendbarer Umstand (S 275 Abs. 1 Satz 4 Stpo) entgegengestanden hätte, ist nicht erkennbar. Ein etwaiges Vertrauen auf eine frühere Literaturmeinung (Kleinknecht/Meyer, StPO 38. Aufl. § 275 Rdn. 8; inzwischen aufgegeben in der 39. Aufl. aa0) würde einen unabwendbaren Umstand im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO nicht darstellen (BGHR StPO § 275 I 4 Umstand 3).
Da das angefochtene Urteil mithin in vollem Umfange aufzuheben ist, bedarf es keines Eingehens auf die weiteren Verfahrensrügen.
Gribbohm Krauth Kutzer Harms Rissing-van Saan