Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 26.07.1989 – 3 StR 144/89
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
U
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 144/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Polizeibeamten Siegbert PB aus Wu: dort geboren am 9. EB 1949,
wegen Bestechlichkeit u.a.
will
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juli 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom
28. Juli 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 7 StPO greift durch.
Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer hat 67 Tage gedauert. Das angefochtene Urteil ist am 22. Dezember 1988 zu den Akten gebracht worden. Zu diesem Zeitpunkt war die zwingend vorgeschriebene Frist für die Fertigstellung des schriftlichen Urteils (§ 275 Abs. 1 Satz 2 StPO) bereits abgelaufen. Diese Frist beträgt bei der bezeichneten Dauer der Hauptverhandlung 19 Wochen (vgl. BGHSt 35, 259 = MDR 1988, 598 Nr. 98). Das Urteil ist erst nach 21 Wochen zu den Akten gebracht worden.
Damit greift der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO ein. Daß der Einhaltung der gesetzlichen Frist ein unabwendbarer Umstand (S 275 Abs. 1 Satz 4 StPO) entgegengestanden hätte, ist nicht erkennbar. Wie einem Vermerk des Vorsitzenden der Strafkammer (Band IX Bl. 1903 d.A.) zu entnehmen ist, ging die Kammer bei der Berechnung der Frist von einer Literaturmeinung aus, die der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entspricht (Kleinknecht/Meyer, StPO 38. Aufl. Rdn. 8; inzwischen aufgegeben in der 39. Aufl. aaO). Das Vertrauen auf die bezeichnete Meinung im Schrifttum stellt einen unabwendbaren Umstand im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO nicht dar (BGHR StPO § 275 I 4 Umstand 3).
Da das angefochtene Urteil mithin aufzuheben ist, braucht sich der Senat mit weiteren Verfahrensrügen nicht zu befassen. Zur Problematik der überlangen Verfahrensdauer wird auf die eingehende Stellungnahme des Generalbundesanwalts hingewiesen.
Im vorliegenden Fall ist zwar in gewichtiger Weise gegen den Beschleunigungsgrundsatz verstoßen worden. Der Fall unterscheidet sich aber in mehrfacher Hinsicht wesentlich von dem, der dem Senatsurteil vom 9. Dezember 1987 (BGHSt 35, 137) zugrundelag, in dem die Akten dem Revisionsgericht "ohne zureichenden rechtfertigenden Grund, d.h. willkürlich vorenthalten" worden waren (wegen der von der Revision vertretenen Annahme eines durch Verletzung des Be-
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schleunigungsgebots bewirkten Verfahrenshindernisses vgl. die bezeichnete Senatsentscheidung aaO Seite 140).
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