Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 25.07.1989 – 1 StR 387/89

1. Strafsenat

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927,

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 387/89 BESCHLUSS

1577,99

in der Strafsache

gegen

1. den Landwirt Martin > N zu: :. geboren amt 1955 in Auen,

2, den Landmaschinen-Mechaniker Josef B EEE aus VO, Seboren am ED 1957 ir >,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

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Z2o

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. Juli 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom

22. Dezember 1988, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Revisionen der Angeklagten haben Erfolg mit der Rüge, § 275 StPO sei verletzt. Das Urteil wurde am 22. Dezember 1988 verkündet; die Hauptverhandlung dauerte zehn Tage. Nach § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO war das Urteil mit den Gründen nach sieben Wochen zu den Akten zu bringen, mithin spätestens am Donnerstag, dem 9. Februar 1989. Es ist, wie die Beschwerdeführer zutreffend vortragen, jedoch erst am 10. Februar 1989 zu den Akten gelangt (Band V Bl. 544 und Band VI Bl. 548 d.A.). Der Verstoß gegen § 275 Abs. 1 Satz 2 Stpo ist ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 7 StPO

und führt daher zur Aufhebung des Urteils. Einer Erörterung der weiteren Revisionsrügen bedarf es daher nicht.

Schauenburg Kuhn Foth v. Gerlach Brüning