Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989
BGH Urteil vom 13.07.1989 – 4 StR 283/89
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 2
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Schornsteinfegermeister Christian August V (EEEEEB
aus VE - EEE, Jcboren am GE 1555 in N")
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
wIII
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Juli 1989, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Laufhütte Goydke Dr. Steindorf als beisitzende Richter,
Staatsanwältin EEE
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. Ep au: EEE
als Verteidiger,
Justizangestellte (8 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom
6. März 1989 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-
sen.
Die weiter gehende Revision wird verwor-
fen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von einem Jahr und zehn
Monaten entzogen.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat nur hinsichtlich des Rechtsfolgenaus-
spruchs Erfolg.
1. Die Sachrüge deckt Rechtsfehler zum Schuldspruch
nicht auf.
Den bei der Tat verwendeten Gastrommelrevolver "Röhm RG 89" hat die Strafkammer zu Recht als Schußwaffe im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB angesehen. Sie befindet sich damit in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt BGHR StGB § 250 Abs, 1 Nr. 1 Schußwaffe 1; BGH NStZ 1981, 301). Hiernach kommt es für die Bejahung der Schußwaffeneigenschaft auf die erhöhte abstrakte Gefährlichkeit einsatzbereiter Schußwaffen an, die auch bei Gasrevolvern vorliegt, weil sie nach ihrer Konstruktion geeignet und bestimmt sind, Gegner über eine nicht unbeachtliche Reichweite hinweg auf chemischem Wege körperlich nicht unerheblich zu verletzen (BGHSt 24, 136, 139/140; Apel GewA 1985, 295). Diese abstrakte Gefährlichkeit ist durch neuere Untersuchungen bestätigt worden, insbesondere für aufgesetzt oder im Nahbereich abgegebene Schüsse (Sattler/Wagner Kriminalistik 1986, 485, 486).
Es kann offen bleiben, ob es sich vorliegend auch nach dem Waffengesetz um eine Schußwaffe im engeren Sinne (§ 1 Abs. 1 WaffG) handelt. Dies könnte deshalb zweifelhaft sein, weil die in Umhüllungen befindlichen Gase bei der Verfeuerung von Gaskartuschen nicht in diesen Umhüllungen als Geschoß (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 WaffG) durch den Lauf getrieben werden, wie es der Wortlaut dieser Bestimmung zu fordern scheint - derartige Munition gibt es allerdings bisher nicht (vgl. Hinze Waffenrecht § 1 Anm. 6) -, sondern nur aus diesen Umhüllungen verschossen werden (krit. insoweit Gröschnen GewA 1984, 372). Sie sind jedenfalls den Schußwaffen nach S 1 Abs. 2 WaffG gleichgestellte Geräte (Apel GewA 1985, 295).
Der Schußwaffenbegriff des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist indessen nicht in direkter Abhängigkeit vom Waffenrecht zu bestimmen, sondern lediglich in Anlehnung an die im Waffengesetz enthaltenen Grundvorstellungen und im Einklang mit dem allgemeinen Sprachgebrauch (BGHSt 24, 136, 138). Zu Recht wird es als entscheidend erachtet, daß die in Umhüllungen befindlichen Gase mit der Bewegungsrichtung nach vorn verschossen werden, und als unerheblich betrachtet, daß die Umhüllung selbst nicht durch den Lauf getrieben wird und somit nicht mit dem Schuß den Lauf verläßt (BGHSt aaO S. 139).
Daß Gasrevolver in der Regel - wie auch hier - Vorrichtungen aufweisen, die verhindern sollen, daß vollformatige feste Geschosse den Lauf passieren können (Sperrhöcker, Stege = von oben in den Lauf ragende Sperrbolzen, Querstifte oder Verengungen im Lauf), ist unerheblich (BGHSt aaO; BGH, Urteil vom 11. März 1975 - 1 StR 45/75 - zum früheren Rechtszustand). Zum einen wird dadurch der Austritt kleinerer Partikel (etwa unverbrannter Rückstände) nicht verhindert, zum anderen kann der Gasstrom unbeeinträchtigt austreten, so daß die Waffe ihre Gefährlichkeit dadurch nicht verliert. Es ist bekannt, daß körperliche Verletzungen sehr wohl durch zielgerichtete Schüsse aus Gaspistolen verursacht werden können. Das trifft auch für Schüsse aus Schreckschußrevolvern zu, wenn Platzpatronen verwendet werden (Apel GewA 1985, 295; Sattler/Wagner Kriminalistik 1986, 485). Deshalb ist es unerheblich, wenn die Revision es als "äußerst unwahrscheinlich" ansieht, daß der Angeklagte beide Munitionssorten eingelegt gehabt habe, womit sie sich zudem in unzu-
lässiger Weise gegen die tatrichterlichen Feststellungen, nach denen Platzpatronen und Gaspatronen geladen waren,
wendet.
2. Mit Recht hat die Strafkammer auch einen strafbefreienden Rücktritt des Angeklagten vom Versuch ($S 24 Abs. 1 StGB) verneint. Der Angeklagte hat von der Vollendung des Bankraubes nicht freiwillig Abstand genommen. Der Bankbeamte ließ, nachdem er die vom Angeklagten hereingereichte Tragetasche mit Geld gefüllt hatte, diese im Sicherheitsbereich der Bank plötzlich fallen und fragte den Angeklagten "provokativ": "Und jetzt?" Der überraschte Angeklagte "glaubte", der Bankbeamte "habe einen Alarmknopf betätigt". Er "erkannte, daß er den Überfall nicht mehr erfolgreich beenden konnte und entschloß sich zur Flucht" (UA 9). Inwiefern er - wie die Revision meint - die Möglichkeit gehabt haben soll, die Herausgabe des Geldes auch weiterhin zu verlangen, ist nicht ersichtlich. Nach den Feststellungen war der die Vollendung hindernde Umstand aus der Sicht des Täters vielmehr ein "zwingendes Hindernis" {vgl. BGHSt 35, 184, 186; BGHR S 24
Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 8).
3. Dagegen begegnen die Erwägungen, mit denen das Vorliegen eines minder schweren Falles verneint worden ist, rechtlichen Bedenken. Hierzu führt das Urteil (UA 11) aus, im Vergleich mit dem Normalfall eines versuchten Banküberfalles durch andere, der Persönlichkeit des Angeklagten ähnliche Täter stelle die Tat des Angeklagten, der voll geständig und bisher nicht vorbestraft ist und die spontane Tat bereut, keinen Ausnahmefall dar. Im folgenden werden weitere Gründe gegen die Annahme einer "Ausnahmetat" aufgeführt.
Diese Darlegungen lassen besorgen, daß die Strafkammer zu hohe Anforderungen an das Vorliegen eines minder schweren Falles gestellt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist deshalb eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 26, 97, 98; BGH GA 1976, 303, 304;BGH NStZ 1982, 246; 1983, 119; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1). Die Verwendung des Begriffs "Ausnahmestrafrahmen" in diesem Zusammenhang darf indessen nicht zu der irrigen Ansicht verleiten, daß nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen, beim Vorliegen einer Ausnahmetat oder außergewöhnlicher Umstände (BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 2), die Anwendung des ermäßigten Strafrahmens gerechtfertigt wäre. Maßgebend ist vielmehr,ob der Fall minder schwer wiegt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß der dargelegte rechtsfehlerhafte Ausgangspunkt der Strafkammer deren Entscheidung, keinen minder schweren Fall anzunehmen, beeinflußt hat.
4. Der Maßregelausspruch wird von der Aufhebung miterfaßt, da zumindest die Dauer der Sperrfrist von der beanstandeten Gesamtbewertung der Tat beeinflußt sein kann.
Salger Knoblich Laufhütte Goydke Steindorf