Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 20.04.1989 – 2 StR 143/89
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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| 574 BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 143/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Manuela Martha BEP aus StB sehoren am I] 1963 in ME, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes
WIII.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am
20. April 1989 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Gießen vom
18. November 1988 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten
verurteilt.
Ihr Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg, im übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Die Verneinung eines minder schweren Falls hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Geboten ist eine Gesamtwürdigung aller für und gegen einen Angeklagten sprechenden Umstände, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichviel ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei müssen auch die Persönlichkeit des Täters, sein Gesamtverhalten, seine Tatmotive und die seine Tat begleitenden Umstände gewürdigt werden (BGHR StGB vor § 1/mF - Gesamtwürdigung 1).
Als für die Annahme eines minder schweren Falls sprechende Umstände sieht das Landgericht zu Recht die schlechte finanzielle Situation der Angeklagten, die unglücklichen Umstände ihrer Arbeitssuche, die Tatsache, daß sie lediglich einen Schreckschußrevolver verwendete sowie die geringe Beute an.
Diese Gründe hält es aber nicht für ausreichend, da die Angeklagte keine impulsive, auf einer augenblicklichen Kurzschlußreaktion beruhende Tat begangen habe. Sie habe genügend Zeit gehabt, sich den Überfall "aus dem Kopf zu schlagen", habe das Kennzeichen ihres Wagens abgeschraubt, den Einsatz des Revolvers geplant und sich aus den ihr augenblicklich zur Verfügung stehenden Mitteln eine Maske gefertigt.
In der Bank und auf der Flucht habe sich die Angeklagte überlegt verhalten. Das alles spreche dafür, daß sie imstande gewesen sei, sich über ihre Angstgefühle hinwegzusetzen (UA
Ss. 9/10).
Diese Würdigung ist zum einen unvollständig, denn sie läßt das von Schuldeinsicht getragene Geständnis der Angeklagten und den Umstand außer acht, daß die Geschädigte das
Geld alsbald wiedererlangte. Beides berücksichtigt das Land-
gericht bei der Strafzumessung im engeren Sinne,
Zum anderen stellt die Strafkammer den mildernden Umständen hauptsächlich nur solche gegenüber, die keine Strafschärfungsgründe enthalten, sondern bei Straftaten wie der vorliegenden regelmäßig anzutreffen sind. Das gilt insbesondere für die Feststellung, die Angeklagte habe genügend Möglichkeiten gehabt, sich den Überfall "aus dem Kopf zu schlagen" und sei imstande gewesen, sich über ihre Angst hinwegzusetzen, habe sich mithin in einem psychischen Zustand befunden, in dem in der Regel alle Straftäter derartiger Delikte handeln (UA S. 9/10).
Es ist indessen rechtsfehlerhaft, das Fehlen bestimmter Milderungsgründe in den Vordergrund zu stellen, statt die tatsächlich vorliegenden strafmildernden Umstände gegen die straferhöhenden abzuwägen. Gewicht und Bedeutung der einzelnen Strafmilderungsgründe sind durch eine am Schuldprinzip orientierte Wertung zu bestimmen. Die Tatsache, daß der zu beurteilende Fall Tatmodalitäten aufweist, die nach Auffassung des Tatrichters in anderen Fällen regelmäßig auch anzutreffen sind, oder daß der zu entscheidende Fall anderen in sonstiger Weise gleicht (oder sich von ihnen unterscheidet), ist für die Strafrahmenbestimmung nur insoweit relevant, als daraus Schlüsse auf den Unrechts- und (oder) Schuldgehalt der Tat und auf die Höhe der einem gerechten Schuldausgleich dienenden Strafe gezogen werden können (BGHR StGB vor § 1/mF - Gesamtwürdigung 4).
Fehlerhaft ist zudem die strafschärfende Berücksichtigung von vier strafrechtlichen Vorbelastungen. Die jugendgerichtlichen Verfahren durften gemäß S§ 63, 51 BZRG der Angeklagten nicht mehr angelastet werden (vgl. BGHR BZRG S§ 63 Verwertung 1). Die Angeklagte wurde im Jahre 1986 lediglich wegen Diebstahls geringwertiger Sachen mit einer Geldstrafe belegt.
Nach allem ist der Strafausspruch aufzuheben.
Herdegen Maier Theune Niemöller Detter