Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 14.07.1989 – 2 StR 318/89

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2S:R 212783 BESCHLUSS RG M re

in der Strafsache

gegen

Hans Michael U aus Ho, geboren am

GEB 1955 in we, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

wıIII

en N

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 8. März 1989 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen Diebstahls in zwei Fällen verurteilt.

Seine Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Die Verneinung eines minderschweren Falls der räuberischen Erpressung und damit die Verhängung der Einzelstrafe von sechs Jahren halten rechtlicher Überprüfung nicht

stand.

.

Das Landgericht wertet zu Gunsten des Angeklagten zwar sein umfassendes Geständnis, sein jugendliches Alter, die Umstände, daß er in ungünstigen familiären Verhältnissen aufgewachsen ist und daß das Geld (800,--DM) in voller Höhe an den Geschädigten zurückgegeben wurde. Nicht berücksichtigt hat die Strafkammer aber, daß der Angeklagte seit mehr als einem Jahr arbeitslos war und mit einer Arbeitslosenhilfe von 800,--DM in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebte (vgl. BGHR StGB $S 46 II - Lebensumstände 7 = Strafverteidiger 88, 248).

Vor allem aber stellt das Landgericht den mildernden Umständen als strafschärfend überwiegend nur solche gegenüber, denen keine oder im Vergleich zu den Milderungsgründen allenfalls geringe Bedeutung zukommt (vgl. BGH, Beschluß vom 20. April 1989 - 2 StR 143/89). Die Vorbereitung der Tat, insbesondere die Mitnahme der Waffe gehört zur regelmäßigen Tatbestandsverwirklichung. Besondere Energie hat der Angeklagte nach den Feststellungen bei der Tatvorbereitung nicht entwickelt. Die objektive Gefährlichkeit der mit Gaspatronen geladenen Schreckschußwaffe ist kein zulässiger Strafschärfungsgrund (BGHR StGB S§ 46 III - Raub IT).

-4- BA

Der Senat hat den gesamten Strafausspruch aufgehoben. Es ist nicht auszuschließen, daß sich der Rechtsfehler auch auf die anderen Einzelstrafen ausgewirkt hat.

Herdegen Theune RiBGH Niemöller kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.

Herdegen RiBGH Gollwitzer kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.

Herdegen Schäfer