Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Urteil vom 11.04.1989 – 1 StR 782/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 782/88 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Heinrich Albert > ME zu: vEEN - GE. geboren am EEE 1944 in SCHERER.
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
wIII
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der vom 11. April 1989, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof
Kuhn,
Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt um in der Verhandlung, Staatsanwalt MM pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. EEE zus "EEE
als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Sitzung
BA
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 15. September 1988 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen not-
wendigen Auslagen. Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Vergehen des sexuellen Mißbrauchs von Kindern, in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Anlaß zu näherer Erörterung gibt lediglich eine Ver-
fahrensrüge.
Der von der Revision geltend gemachte absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO liegt nicht vor.
In der Hauptverhandlung hat die Strafkammer folgenden
Beschluß verkündet:
“Die Öffentlichkeit wird für die Dauer der Vernehmung der Zeugin Kirsten BEER ausgeschlossen, da schutzwürdige Interessen der Zeugin gegenüber dem Interesse an einer öffentlichen Erörterung der zur Sprache kommenden Umstände
überwiegen."
Revision und Generalbundesanwalt ist zuzugeben, daß die Strafkammer gut daran getan hätte, ausdrücklich klarzustellen, auf welche Vorschrift sie ihre Maßnahme stützte. Daß sie dies nicht getan hat, gefährdet die Rechtmäßigkeit
des Beschlusses jedoch nicht.
Zwar verlangt § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG bei der Verkündung eines die Öffentlichkeit ausschließenden Beschlusses in den Fällen der S§ 171 b, 172, 173 die Angabe, aus welchem Grunde dies geschehen ist. Es genügt nicht, daß sich der Grund der Ausschließung aus den Umständen ergibt, vielmehr muß er sich aus dem Beschluß mit ausreichender Bestimmtheit entnehmen lassen (vgl. BGHSt 30, 298, 301). Der hier zu beurteilende Beschluß läßt indes den Grund der Ausschließung der Öffentlichkeit aus sich heraus hinreichend deutlich er-
kennen.
Revision und Generalbundesanwalt meinen, nach der Fassung des Beschlusses kämen als Grundlage der Ausschließung sowohl § 171 b als auch § 172 Nr. 2 GVYG in Betracht, weil in beiden Vorschriften von der Verletzung schutzwürdiger Interessen die Rede ist. Das läßt aber den im übrigen stark voneinander abweichenden Wortlaut der Vorschriften außer Betracht. In S§ 172 Nr. 2 GVG geht es um
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wichtige Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnisse, "durch deren öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt würden". Auf bestimmte individuelle Inhaber dieser Geheimnisse wird nicht abgestellt, vielmehr kann der Schutz auch solcher Personen den Ausschluß der Öffentlichkeit rechtfertigen, die mit dem Verfahren nichts zu tun haben, wie sich aus der Fassung der Vorschrift ergibt. Dagegen bringt S 171 b Abs. 1 GVG seinen Zweck, den Öffentlichkeitsausschluß bei der Erörterung von Umständen aus dem persönlichen Lebensbereich von Prozeßbeteiligten, Zeugen oder durch eine rechtswidrige Tat Verletzten zu ermöglichen, mit der Wendung zum Ausdruck, es müsse sich um Umstände handeln, "deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde, soweit nicht das Interesse an der öffentlichen Erörterung dieser Umstände überwiegt". Ersichtlich und ohne weiteres erkennbar nimmt der Text des in Rede stehenden Beschlusses auf diese Gesetzesstelle Bezug, wenn er sie auch nicht wörtlich wiedergibt, insbesondere nicht den Lebensbereich bezeichnet, in dem die der Öffentlichkeit vorzuenthaltenden Umstände angesiedelt sind. Dem Begründungserfordernis des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG ist damit ausreichend Genüge getan.
Was den Umfang des angeordneten Ausschlusses der Öffentlichkeit anbelangt, verkennt auch die Revision nicht, daß der Ausschluß der Öffentlichkeit gemäß S 171 b Abs. 1 GVG über die eigentliche Vernehmung des Zeugen hinaus auch alle Verfahrensstadien bis hin zur Anhörung über die Entlassung des Zeugen umfassen kann.
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h im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf fehler zum
Auc Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts
Nachteil des Angeklagten ergeben.
Schauenburg Kuhn Ulsamer
Maul Foth