Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 10.03.1989 – 2 StR 375/89

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 375/89 BESCHLUSS } E7; I loTı

in der Strafsache

gegen

Heinz Georg M EEE - ı uw zu: Sc, dort geboren am IM 1s.ı,

wegen sexueller Nötigung u.a.

WIII

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am ll. September 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 10. März 1989 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen und der sexuellen Nötigung schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Schutzbefohlenen, und wegen sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet, führt auf die Sachrüge im Fall II 1 der Urteilsgründe (Tat zum Nachteil der Manuela Dr ) zum Wegfall der Verurteilung wegen tateinheitlich mit sexuellem Mißbrauch von Kindern begangenen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen, im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Tat zum Nachteil der Manuela “> war Spätestens Ende 1976 beendet. Somit ist hinsichtlich des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß S 174 Abs. 1 StGB spätestens Ende 1986 die absolute Verjährung eingetreten, weil bis dahin kein Urteil ergangen war (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, § 78 c Abs. 3 in Verbindung mit § 78 b Abs. 3 StGB).

Die Änderung des Schuldspruchs führt hier nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs für die hiervon betroffene Tat. Das Landgericht hat die Strafe dem gegenüber § 174 StGB höheren Strafrahmen des § 176 StGB entnommen und trotz Annahme eines besonders schweren Falles eine maßvolle Einzelstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe verhängt. Der Senat schließt aus, daß die Strafkammer auf eine noch mildere Strafe erkannt hätte, wenn sie sich der Verjährung bewußt gewesen wäre.

Maier Theune Gollwitzer Detter Schäfer