Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989
BGH Urteil vom 08.03.1989 – 3 StR 25/89
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
3 StR 25/89 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Josef Lothar Willi Ke EB aus DEEEEB-GER, geboren am @. ED 1932 in Dep Ka,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
will
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 8. März 1989, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, zschockelt, Kutzer, Dr. Rissing-van Saan als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte EEE als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. September 1988 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten in der Revision erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB in acht Fällen verurteilt. Da es die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht ausschließen konnte, ist es bei der Strafzumessung von einem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ermäßigten Strafrahmen ausgegangen. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten hat es zur Bewährung ausgesetzt.
Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die sich mit der Sachrüge ersichtlich allein gegen die Strafaussetzung wendet, hat keinen Erfolg. Die Strafkammer hat alle maßgeblichen Gesichtspunkte, die für und gegen eine Strafaussetzung zur Bewährung sprechen können, erwogen und eingehend gewürdigt und ist zu
dem Ergebnis gekommen, daß die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1, 2 StGB vorliegen.
Bei der günstigen Prognose, die sie dem Angeklagten trotz dessen einschlägiger Vorbelastung stellt, stützt sie sich vornehmlich auf die vorgesehenen, ersichtlich auch vom Angeklagten selbst angestrebten Maßnahmen zu einer "gezielten Kontrolle gegenüber dem Aufkommen von exhibitionistischen Impulsen und Aktivitäten", deren Verwirklichung ihr durch einen Beschluß nach § 268 a StPO weitgehend abgesichert erscheint. Die eingehenden Ausführungen der Strafkammer hierzu weisen keinen Rechtsfehler auf.
Das gilt gleichermaßen für die Bewertung der Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten dahin, daß mildernde Umstände von besonderem Gewicht (§ 56 Abs. 2 StGB) vorliegen. Die Erwägung der Strafkammer, daß die Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) einer Strafaussetzung nicht entgegensteht, weist ebenfalls keinen Rechtsfehler auf.
BG
Auch ohne daß es auf die Möglichkeit einer Strafaussetzung nach der vom Landgericht nicht herangezogenen Vorschrift des § 183 Abs. 3, 4 Nr. 2 StGB ankommt, bestehen danach gegen dessen Entscheidung keine rechtlichen Be-
denken.
Gribbohm Krauth zschockelt Kutzer Rissing-van Saan