Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 03.03.1989 – 4 StR 66/89
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 66/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Peter B «EHEERED aus KB, dort geboren am GE 1958, zur zeit in Haft,
wegen sexueller Nötigung
WIII
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 3. März 1989 einstimmig beschlossen:
1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 1. Dezember 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Umstand, daß das Landgericht trotz Aufhebung des ersten in dieser Sache ergangenen tatrichterlichen Urteils und Minderung des Schuldspruchs im nunmehr angefochtenen Urteil den Strafausspruch nicht ermäßigt, sondern eine gleich hohe Jugendstrafe verhängt hat, ist hier nicht zu beanstanden (vgl. BGH JR 1983, 375 mit Anm. Terhorst), weil es dargelegt hat, daß die verhängte Strafe aus erzieherischen Gründen erforderlich ist (UA 28).
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils wird als unbegründet zurückgewiesen. Zu Unrecht macht die Verteidigung geltend,
daß eine Pflicht zur Kostentragung für die erste Hauptverhandlung und das erste Revisionsverfahren von vornherein entfalle. Das Verfahren des ersten Rechtszuges bildet kostenrechtlich eine Einheit (Schikora/ Schimansky in KK, 2. Aufl. § 465 StPO Rdn. 3). Das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens wird durch die abschließende Sachentscheidung bestimmt (Schikora/Schimansky aaO § 473 StPO Rdn. 4). Von der Möglichkeit (§§ 74, 109 Abs. 2 Satz 1 JGG), dem Angeklagten Kosten und Auslagen nicht aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschluß vom
15. November 1988 - 4 StR 528/88 -, zur Veröffentlichung bestimmt), hat der Tatrichter Gebrauch gemacht.
3.
Salger
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen der Rechtsmittel aufzuerlegen. Er hat aber die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Laufhütte Goydke Jähnke Steindorf