Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 15.02.1989 – 3 StR 41/89
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 41/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. Gürsel K ED „aus MEERE, geboren am ER. @B-WERE 1961 in Ru (Du) ,
2. Ivanko V EEE aus Euiiip, geboren am . m-EB 1951 in SicuB (SUCHER) ‚
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Februar 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten KEEP wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 1988, auch soweit es den Mitangeklagten VB betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Der Ausspruch über die Einziehung des sichergestellten Rauschgifts bleibt jedoch aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu- "rückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafen von je vier Jahren verurteilt und sichergestelltes Kokain eingezogen. Die Revision des Angeklagten KB, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch im
Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben.
Das Landgericht hat einen Regelfall gemäß S§ 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG angenommen und den sich hieraus ergebenden Strafrahmen nach § 31 Nr. 1 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB gemildert. Es hat sich nicht erkennbar mit der Frage auseinandergesetzt, ob trotz Vorliegen des Regelbeispiels (nicht geringe Menge) ein besonders schwerer Fall schon deshalb zu verneinen ist, weil die Voraussetzungen des Milderungsgrundes des § 31 BtMG gegeben sind. Die Urteilsgründe lassen besorgen, daß sich die Strafkammer der rechtlichen Möglichkeit nicht bewußt war, schon beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 BtMG vom Strafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG abzusehen und den Regelstrafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG anzuwenden (vgl. BGH NSt2 1986, 368; BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 1). Freilich sind Fälle denkbar, in denen es der Aufnahme entsprechender Erörterungen in die Urteilsgründe nicht bedarf, so wenn nach den dargestellten Umständen die Anwendung des Normalstrafrahmens fernliegt (BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 5). Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor. Neben der Strafmilderung des § 31 BtMG hat das Landgericht weitere erhebliche für den Angeklagten sprechende Gesichtspunkte festgestellt, nämlich die Überwachung des Rauschgiftgeschäftes durch die Polizei, die Sicherstellung des gesamten Kokains, das Geständnis des nicht vorbestraften Angeklagten und den Grund seiner Verstrickung in das Rauschgiftgeschäft. Angesichts dieser Umstände durfte selbst unter Berücksichtigung der "überaus großen Menge des gefährlichen und hochprozentigen Rauschgifts Kokain" (UA S. 14; 1.006 Gramm mit einem Reinheitsgrad
von 62 bis 70 %) eine Erörterung der Möglichkeit, den Regelstrafrahmen zugrundezulegen, nicht unterbleiben.
Die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch ist gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten VB zu erstrecken, da der oben aufgezeigte Rechtsfehler auch ihn betrifft. Die Einziehungsanordnung kann aber bestehen bleiben.
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