Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 15.02.1989 – 2 StR 24/89

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

A

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 24/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Bankkaufmann Theodor Bernhard K EB aus Fam-

GE, geboren am GB 1946 in DEE, zur

Zeit in Untersuchungshaft,.

wegen Betruges u.a.

wiııIl

ar

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 1989. gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. August 1988 mit den Feststellungen aufgehoben..

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkam- ‘mer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten hat mit der Rüge einer Verletzung des § 275 Abs. 1 StPO Erfolg. Der Generalbundes-

anwalt hat hierzu ausgeführt:

"Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO. greift ein. Zutreffend macht der Beschwerdeführer geltend, daß das am 4. August 1988 nach siebzehn Verhandlungstagen verkündete Urteil erst am 20. Oktober 1988, also nach Ablauf der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu den Akten gebracht worden ist. Diese Frist betrug neun Wochen (BGHSt 35, 259). Im vorliegenden Fall lagen zwischen Verkündung und Absetzung des Urteils jedoch elf Wochen. Umstände, die - im Sinne von § 275 Abs. 1

)

Satz 4 StPO - an der Einhaltung der Frist hätten hindern können, sind nicht zu ersehen. Daß die Kammer auf die Richtigkeit der abweichenden Auffassung von Meyer in Kleinknecht-Meyer, StPO, 38. Aufl., $S 275 RdNr. 8 vertraut hat, ist - im Sinne jener Vorschrift - kein solcher Umstand.

Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO nötigt zur umfassenden Aufhebung des angefochtenen Urteils. Eines Eingehens auf das weitere Vorbringen der Revision bedarf es deshalb nicht mehr."

Dem schließt sich der Senat an.

Herdegen Müller Maier

Niemöller Theune