Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 22.03.1989 – 2 StR 84/89
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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0 BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 84/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Cornelis Willem cp au SEE <a, geboren am EMMEN 1947 in zEMEEEED,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
wIII
N
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. März 1989 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. November 1988 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben .
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichtts zu-
rückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er "die Verletzung materiellen Rechts insoweit, als der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren ohne Bewährung verurteilt wurde".
Damit ist der Schuldspruch rechtskräftig; auch die Annahme des Tatgerichts, der Angeklagte habe zwei rechtlich selbständige Taten begangen, ist der Prüfung durch das Revisionsgericht entzogen.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Revision nach dem Wortlaut des Antrags und der Begründung nur gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Gleichwohl
ist hier der Rechtsfolgenausspruch insgesamt angegriffen:
Das Landgericht hat bei der Bildung der Gesamtstrafe
ausgeführt:
"Gerade der Kindesmißbrauch ruft in der Bevölkerung immer wieder große Unruhe hervor. Es ist deshalb erforderlich, zur Abschreckung potentieller Nachahmer empfindliche Freiheitsstrafen zu verhängen. Solche Strafen sind auch geeignet, generalpräventive Zwecke zu erfüllen, da sie normalerweise, insbesondere durch die Presse, breiteren Bevölkerungskreisen zur Kenntnis
gebracht werden".
Es ist nicht auszuschließen, daß diese Erwägung auch die Höhe der Einzelstrafen beeinflußt hat.
Die Notwendigkeit der Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat das Gericht unter dem Gesichtspunkt der Verteidigung der
Rechtsordnung damit begründet, daß
"bei der Schwere der Schuld, die der Angeklagte auf sich geladen hat, ... eine wirksame Abschreckung potentieller Nachahmer nur auf diesem Wege erfolgen" könne.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
ist eine Heranziehung des Gesichtspunkts der Generalpräven-
tion zur Strafschärfung oder zur Ablehnung einer Strafaussetzung nur dann gerechtfertigt, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. BGHSt 6, 125, 126 f; BGH NStZ 1982, 463; 1984, 409; 1986, 358; BGHR $S 46 Generalprävention 2; BGH, Beschluß vom
26. Januar 1989 - 1 StR 740/88). Insoweit hat die Strafkammer keine Feststellungen getroffen, und hierfür sind auch
keine Anhaltspunkte erkennbar.
Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der vom Beschwerdeführer ausdrücklich beanstandeten Ablehnung der Strafaussetzung, darüber hinaus aber auch des Strafausspruchs, da ihm dieselbe fehlerhafte Erwägung zugrunde liegt. In einem solchen Fall, in dem der ausdrücklich angesprochene Beschwerdepunkt wegen des inneren Zusammenhangs mit einem anderen Teil der Entscheidung nur in Verbindung mit diesem sachgerecht beurteilt werden kann - nämlich unter Ausschluß der Gefahr, daß im aufrechterhaltenen Teil eine Begründung
bestehen bleibt, die derjenigen der neu zu treffenden Entscheidung widerspricht - tritt eine Beschränkung des Rechtsmittels insoweit nicht ein (vgl. BGHSt 19, 46, 48; 24, 185, 187 £; 29, 359, 364 ff; BGH NSt2 1982, 285, 286; Paulus in KMR 7. Aufl. StPO $S 318 Rdn. 18; Ruß in KK 2. Aufl. StPO
§ 318 Rdn. 1; Pikart in KK 2. Aufl. StPO $S 344 Rdn. 6, 12).
RiBGH Dr. Müller kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.
Herdegen Herdegen Maier
Theune Niemöller