Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 23.01.1989 – 4 StR 615/88
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 2 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Jürgen Alfred . TED, ohne festen Wohnsitz,
geboren am EEEB> 1960 in WORD, zur Zeit in Haft,
wegen Vergewaltigung u.a.
‚A?
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Januar 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 29. August 1988
a) dahin geändert, daß der Angeklagte schuldig ist der Vergewaltigung in Tateinheit mit ge-
fährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, Freiheitsberaubung und Nötigung sowie der Geiselnahme,
b) im Ausspruch über die Einzelstrafen wegen Vergewaltigung, gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
?
Die Annahme des Landgerichts, die Vergewaltigung, die beiden Fälle gefährlicher Körperverletzung und die Freiheitsberaubung (in Tateinheit mit Nötigung) stellten jeweils selbständige Taten (§ 53 Abs. 1 StGB) dar, begegnet durchgreifenden Bedenken; es liegt vielmehr Tateinheit vor (§ 52 Abs. 1 StGB). Im übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte während des gesamten Aufenthalts in der Wohnung der Geschädigten die Dauerstraftat der Freiheitsberaubung an ihr begangen. Bereits unmittelbar nach seinem Eintreffen richtete er die "Gasschreckschußpistole", die sie für eine "scharfe" Waffe hielt, gegen sie und bestimmte so in den folgenden Stunden ihr Verhalten, wobei er darauf hinwies, daß die Waffe eine Sonderanfertigung sei, deren Munition beim Abfeuern "alles zerfetze" (UA 10). Nach etwa drei Stunden ging er dazu über, sie außerdem noch zu fesseln. In diesem Zustand verging er sich dann an ihr. Anschließend mußte sie - weiter gefesselt - auf dem Boden ins Badezimmer rutschen, wo der Angeklagte sie in die mit kaltem Wasser gefüllte Wanne legte und ihren Kopf unter Wasser drückte, so daß sie zu ersticken drohte. Auch bei dieser Gelegenheit setzte er seine Waffe ein, um sie an Hilferufen zu hindern. Die ständige Bedrohung und Beherrschung durch den Angeklagten wirkte auch fort, als ihr nun von diesem gestattet wurde, trockene Kleidung anzuziehen und eine Zigarette zu rauchen. Unmittelbar darauf mußte sie sich
auf den Fußboden legen und wurde "erneut" gefesselt (UA 12). In diesem hilflosen Zustand strangulierte der Angeklagte sein Opfer nunmehr mit einem Ledergürtel bis zur Atemlosigkeit. Schließlich "dirigierte" er sie, wiederum unter Einsatz seiner Pistole, aus der Wohnung und zwang sie, ihn in ihrem Pkw von Ludwigshafen nach Trier zu fahren (UA 13).
Die Dauerstraftat der Freiheitsberaubung verbindet somit das gesamte Verhalten des Angeklagten in der Wohnung der Geschädigten sowie die anschließende Fahrt nach Trier zu einem einheitlichen Tatgeschehen (§ 52 Abs. 1 StGB). Das kurzfristige Lösen der Fesseln beendete die unfreie Lage des Opfers nicht, da die Bedrohung mit der Waffe fortwirkte. Mit dem erneuten Fesseln begann keine neue Handlung; der Angeklagte setzte vielmehr die bereits andauernde Freiheitsberaubung fort (vgl. BGH, Beschluß vom 9. April 1987 - 4 StR 128/87 = BGHR StGB $S 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 2). Der Annahme von Tateinheit steht auch nicht entgegen, daß das Verbrechen der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1 StGB) schwerer wiegt als das Vergehen der Freiheitsberaubung (vgl. BGHSt 31, 29, 31; BGH, Beschluß vom 6. September 1988 - 1 StR 481/88).
‚0
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. g 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte insoweit wirksamer als bisher hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der entsprechenden Einzelstrafaussprüche und des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge; die Festsetzung der Einzelstrafe wegen Geiselnahme bleibt unberührt.
Knoblich Laufhütte Goydke Meyer-Goßner Steindorf