Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 09.04.1987 – 4 StR 128/87

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

BG BUNDESGERICHTSHOF

A StR 128/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Burkhard H GB aus EB, geboren am 1953 in HB,

wegen Geiselnahme u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. April 1987 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-

sen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 15. Oktober 1986

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Geiselnahme in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, mit Hausfriedensbruch und mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Diebstahls verur-

teilt wird,

b) im Strafausspruch mit Ausnahme der wegen Diebstahls verhängten Einzelstrafe

mit den Feststellungen aufgehoben. Die Maßregelanordnung bleibt bestehen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

EG

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Geiselnahme in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechts-

mittel hat teilweise Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig (8 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Sachbeschwerde hat nur hinsichtlich der Bewertung des rechtlichen Verhältnisses der Strafgesetze, die der Angeklagte am 7. Januar 1986 in der Wohnung seiner getrennt lebenden Ehefrau verletzt hat und die vom Landgericht zutreffend festgestellt worden sind, einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des §§ 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, daß es sich bei den Vorgängen in der Wohnung der Ehefrau des Angeklagten um zwei "voneinander abgegrenzte Taten" (UA 18) gehandelt hat, die zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen. Der Angeklagte hat schon zu Beginn des ersten Tatkomplexes unmittelbar nach seinem gewaltsamen Eindringen in die Wohnung eine Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB dadurch begangen, daß er seine Frau in

die Küche zerrte, die Tür verschloß und den Küchentisch davor schob, "so daß die Zeugin nicht entkommen konnte". Dieser Zustand war nicht beendet, sondern dauerte noch an, als nach etwa 15 Minuten Polizeibeamte erschienen und den Angeklagten, der das Messer, mit dem er zuvor seine Frau bedroht hatte, immer noch in der Hand hielt, aufforderten, die Küchentür zu öffnen. Als der Angeklagte nunmehr dazu überging - "aufgrund eines infolge der geänderten Situation neu gefaßten Entschlusses" (UA 10) -, damit zu drohen, seine Frau zu töten, wenn die Beamten in die Küche kämen, begann keine neue Handlung. Der Angeklagte setzte vielmehr die bereits andauernde Freiheitsberaubung fort, allerdings von nun an unter den qualifizierenden Voraussetzungen des 8 239 b StGB. Somit stehen alle Rechtsverletzungen, die

der Angeklagte während des Aufenthalts in der Wohnung seiner Frau begangen hat, im Verhältnis der Tateinheit. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist, daß sich der

Angeklagte insoweit hätte anders verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Einzelstrafaussprüche, die das Landgericht für die Vorgänge am 7. Januar 1986 festgesetzt hat, sowie zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Die fehlerfrei

5- BZ

bemessene Einzelstrafe hinsichtlich des Diebstahls ist nicht berührt und kann bestehenbleiben. Das gleiche gilt für die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in

einer Entziehungsanstalt.

Salger Knoblich Laufhütte

Goydke Jähnke