Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989

BGH Urteil vom 18.01.1989 – 2 StR 583/88

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

stpo 1975 $S 261 Waren Mitglieder des erkennenden Gerichts bei der konsularischen Vernehmung eines Zeugen im Ausland zugegen, so dürfen ihre Wahrnehmungen, namentlich ihr vom Zeugen gewonnener persönlicher Eindruck, bei der Urteilsfindung nur insoweit verwertet werden, als solche Wahrnehmungen in der verfahrensrechtlich gebotenen Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Das gilt auch dann, wenn der Vernehmung sämtliche Mitglieder des erkennenden Gerichts beige- wohnt haben.

Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja

stpo 1975 $S 261

Waren Mitglieder des erkennenden Gerichts bei der konsularischen Vernehmung eines Zeugen im Ausland zugegen, so dürfen ihre Wahrnehmungen, namentlich ihr vom Zeugen gewonnener persönlicher Eindruck, bei der Urteilsfindung nur insoweit verwertet werden, als solche Wahrnehmungen in der verfahrensrechtlich gebotenen Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Das gilt auch dann, wenn der Vernehmung sämtliche Mitglieder des erkennenden Gerichts beige-

wohnt haben.

BGH, Urt. v. 18. Januar 1989 - 2 StR 583/88 - LG Mainz

BUNDESGERICHTSHOF 2 IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 583/88 oo URTEIL

‘in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Bodo Robert Karl Ww EB aus Kl, geboren am CD 194: in ro, zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen Menschenhandels u.a.

wIII

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Januar 1989, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller B. Maier Niemöller

Gollwitzer

als beisitzende Richter, Bundesanwalt EW in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof WEBER bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt (GEEEEEEEEEEEEEEEEEREEEEEEEED

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte u

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird

II.

das Urteil des Landgerichts Mainz vom 5. April 1988 aufgehoben,

l. soweit er wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Förderung der Prostitution, Zuhälterei und Menschenhandel verurteilt worden ist,

2. in den zum Fall BP getroffenen Feststellungen,

3. im Gesamtstrafenausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

Die weitergehende Revision wird ver-

worfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte führte in den Jahren 1981 bis 1985 zusammen mit seiner Ehefrau in dem früher als Caf& und Ausflugslokal genutzten Haus "RP" bei ci einen Bordellbetrieb, in dem er - teils gleichzeitig, teils nacheinander - zahlreiche Prostituierte beschäftigte. Zu ihnen gehörte zeitweise auch die aus Paraguay stammende Luz Maria EEE Es. Die damals 23 Jahre alte Frau, die zuvor in ihrem Heimatland als Hausangestellte gearbeitet hatte, war auf Einladung einer paraguayischen Bekannten, die einen Deutschen geheiratet hatte, in die Bundesrepublik Deutschland gekommen, um hier Arbeit zu finden. Nach ihrer Ankunft wohnte sie kurze Zeit bei ihrer Bekannten und deren Ehemann. Diese erklärten ihr, sie könne zunächst in einer Bar als Bedienung arbeiten. Der Ehemann ihrer Bekannten brachte sie daraufhin in den Betrieb des mit ihm befreundeten Angeklagten. Beide Männer täuschten sie über die Art der von ihr erwarteten Tätigkeit. Als sie daraufhin blieb, gelang es dem Angeklagten unter Mithilfe zweier zum Betriebe gehöriger Prostituierter, die junge Frau, die des Deutschen nicht mächtig war, nur unklare Vorstellungen über die Lage ihres Aufenthaltsortes besaß und hier keine Freunde oder Bekannte hatte, zur Aufnahme der Prostitution zu veranlassen. Diese Tätigkeit hatte sie zuvor noch nicht ausgeübt. Vom 1. bis 3l. Oktober 1985 war sie dann im Betriebe des Angeklagten

als Prostituierte beschäftigt. Danach kam sie in Auslieferungshaft und wurde Mitte November 1985 in ihr Heimatland

abgeschoben.

Das Landgericht hat den Angeklagten - auf Grund eines über diesen Fall hinausreichenden Sachverhalts - wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Förderung der Prostitution, Zuhälterei und Menschenhandel, ferner wegen eines Betäubungsmitteldelikts (Erwerb und Abgabe von Betäubungsmitteln) sowie wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der Schuldspruch wegen Menschenhandels (§ 181 Nr. 1 StGB, Tatmittel: List) gründet sich dabei auf die oben verkürzt

wiedergegebenen Feststellungen zum Fall Benitez.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung

förmlichen und sachlichen Rechts.

II.

Das Rechtsmittel hat zum überwiegenden Teil Erfolg.

l. Unbegründet ist es lediglich insoweit, als der Angeklagte wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit deren Abgabe sowie wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu Einzelfreiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten verurteilt worden ist. Verfahrensrügen sind insoweit nicht erhoben. Die auf die Sachrüge hin veranlaßte Prüfung deckt weder im einen

noch im anderen Fall einen den Angeklagten beschwerenden

Rechtsfehler auf.

2. Dagegen kann die Verurteilung wegen der Sexualstraf-

taten nicht bestehenbleiben.

a) Das gilt zunächst für den Schuldspruch wegen Menschenhandels im Falle Be.

Die Revision dringt insoweit mit der Rüge einer Verletzung des § 261 StPO durch; der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, daß die Strafkammer den persönlichen Eindruck von der konsularisch in Paraguay vernommenen Zeugin Bei verwertet hat, obwohl dieser nicht Gegenstand der Hauptver-

handlung gewesen ist.

aa) Die Zeugin Bei ist am 25. März 1988 in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland zu A# /Praraguay von einem dort tätigen Botschaftsrat konsularisch vernommen worden. Anwesend waren dabei sämtliche Mitglieder der Strafkammer einschließlich der Schöffen, darüberhinaus der Vertreter der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger, nicht dagegen der Angeklagte. Die Niederschrift über diese Vernehmung ist sodann im Hauptverhandlungstermin vom 28. März 1988 auf Grund eines entsprechenden Gerichtsbeschlusses gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO verlesen worden.

Den Urteilsgründen zufolge hatte der Angeklagte den Vorwurf des Menschenhandels bestritten. Er sei - so seine Einlassung - nach den Erklärungen seines Freundes, der die Paraguayerin zu ihm brachte, des Glaubens gewesen, sie habe

schon früher als Prostituierte gearbeitet und auch gewußt,

daß sie im "Ri die gleiche Tätigkeit ausüben solle.

Das Tatgericht hat diese Einlassung für widerlegt erachtet; es hat die entgegenstehenden Feststellungen entscheidend auf die Aussage der Zeugin Be gestützt. ın den Urteilsgründen beginnt die Beweiswürdigung mit der einleitenden Wendung, der den Schuldspruch rechtfertigende Sachverhalt stehe "im wesentlichen ... bereits fest durch die Bekundungen" der Zeugin Be, die "in Anwesenheit des erkennenden Gerichts" in AB vernommen worden sei und die Geschehnisse "entsprechend den getroffenen Feststellungen geschildert" habe; im Anschluß daran heißt es weiter (UA

S. 77):

"Die Kammer hat weder nach dem äußeren Erscheinungsbild der Zeugin noch nach Art und Inhalt ihrer Angaben Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Paraguayerin und an der Richtigkeit ihrer Angaben. Luz Maria Bo Be

machte ihre Aussage sachlich, ohne einen erkennbaren Belastungseifer, eher zurückhaltend und mit deutlich erkennbarem Widerstreben gegen das erneute Aufrühren der damaligen Geschehnisse".

bb) Die zitierten Urteilsausführungen belegen, daß die Strafkammer den persönlichen Eindruck von der Zeugin verwertet hat. Das "Widerstreben" der Zeugin "gegen das erneute Aufrühren der damaligen Geschehnisse" ist zwar auch aus der verlesenen Niederschrift erkennbar (S. 8: "Ich kann und möchte mich jetzt nicht mehr an diese Zeit erinnern. Ich versuche, diese ganze Episode zu vergessen"). Doch gilt dies nicht für das "äußere Erscheinungsbild" der Zeugin, die

"Art" ihrer Angaben sowie sonstige Modalitäten ihres Aussageverhaltens ("sachlich", "ohne einen erkennbaren Bela-

stungseifer", "eher zurückhaltend").

cc) Die Verwertung dieser Wahrnehmungen verstieß gegen § 261 StPO, wonach das Tatgericht seine Überzeugung nur auf das stützen darf, was Gegenstand der Verhandlung gewesen ist. Die Strafkammer war augenscheinlich der Ansicht, sie dürfe den persönlichen Eindruck von der Zeugin schon deshalb verwerten, weil sie an deren Vernehmung in voller Besetzung teilgenommen hatte. Diese Ansicht ist jedoch rechtsirrig. Denn die konsularische Vernehmung der Zeugin war nicht Teil der Hauptverhandlung. Das zeigt sich bereits darin, daß die Vernehmung nicht vom Gericht, sondern von einem Konsularbeamten durchgeführt worden ist. Andernfalls wäre auch die - vom Gericht mit Recht für erforderlich gehaltene - Verlesung der Niederschrift in der Hauptverhandlung sinnlos gewesen; einer Einführung der protokollierten Aussage in die Verhandlung - wie sie der Zweck einer solchen Verlesung ist -— hätte es nicht bedurft, wenn die Vernehmung der Zeugin schon ihrerseits Teil der Hauptverhandlung gewesen wäre.

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß Beobachtungen, die ein beauftragter Richter bei der kommissarischen Vernehmung eines Zeugen gemacht hat, der Verwertung bei der tatrichterlichen Überzeugungsbildung nur insoweit offenstehen, als sie in der Vernehmungsniederschrift festgehalten und durch die Verlesung in die Verhandlung eingeführt worden sind (BGHSt 2, 1, 2 f; BGH bei Holtz

MDR 1977, 108; BGH NStZ 1983, 182 = StV 1983, 92). Die Notwendigkeit der Einführung in der verfahrensrechtlich gebotenen Weise besteht auch für Wahrnehmungen, die von säntlichen Mitgliedern des erkennenden Gerichts außerhalb der Hauptverhandlung bei der durch einen Dritten durchgeführten Vernehmung gemacht worden sind. Denn der Grund für die in den zitierten Entscheidungen zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung liegt nicht darin, daß nur ein Teil der Mitglieder des erkennenden Gerichts den persönlichen Eindruck von der Beweisperson gehabt hat; entscheidend ist vielmehr, daß dieser Eindruck außerhalb der Hauptverhandlung gewonnen worden ist. So verhält es sich aber auch hier.

Da die bei der Vernehmung der Zeugin Bei gemachten Wahrnehmungen, um die es hier geht, nicht in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, kann offenbleiben, ob und gegebenenfalls wie das in verfahrensrechtlich zulässiger

Weise hätte geschehen können.

Das Urteil beruht, was den Schuldspruch wegen Menschenhandels betrifft, auf dem dargelegten Verfahrensverstoß. Es ist zwar möglich, vielleicht sogar wahrscheinlich, daß die Strafkammer der Zeugin Be selbst dann in allen entscheidenden Punkten geglaubt hätte, wenn ihr der persönliche Eindruck von dieser Zeugin vorenthalten geblieben wäre, zumal sie deren Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben durch weitere Beweismittel unterstützt und bestätigt findet (UA S. 78 ff). Doch läßt sich andererseits auch nicht mit Sicherheit ausschließen, daß der persönliche Eindruck die Überzeugungsbildung des Tatgerichts beeinflußt hat; denn die zitierten Ausführungen zeigen, daß die Kammer den Wahrnehmungen über das Erscheinungsbild und das Aussageverhalten der Zeugin eine für die Beweiswürdigung wesentliche Bedeu-

tung beigemessen hat.

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Danach kommt es nicht mehr darauf an, ob dem Tatgericht - wie der Beschwerdeführer geltend macht - bei der Verwertung der von der Zeugin Ramona CB gemachten Aussage der gleiche Verfahrensfehler unterlaufen ist. Ebensowenig bedarf es eines Eingehens auf die Rüge einer Verletzung des Beweisamtragsrechts (S$S 244 Äbs. 3 Satz 2 StPO), die ebenfalls nur den Schuldspruch wegen Menschenhandels betrifft.

b) Der festgestellte Verfahrensverstoß führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen der den ersten Fall bildenden Tat insgesamt; es entfällt somit nicht nur der Schuldspruch wegen Menschenhandels, sondern auch die Verurteilung wegen derjenigen Delikte, die der Angeklagte ausweislich des Urteilstenors tateinheitlich mit dem Verbrechen nach § 181 Nr. 1 StGB verübt hat (Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger, Förderung der Prostitution und Zuhälterei).

c) Doch hat es damit noch nicht sein Bewenden. Die Auswirkungen des Verfahrensfehlers ergreifen darüberhinaus den zweiten Fall, den die Strafkammer als weitere selbständige Tat der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger abgeurteilt hat (Fall Kai CE). Auch insoweit muß die Verurteilung aufgehoben werden, weil die beiden Fälle eine im Rechtssinne einheitliche Tat bilden. Die Strafkammer hat sie allerdings als zwei Taten (§ 53 StGB) gewertet. Doch trifft diese Bewertung, was auf die Sachrüge hin zu beachten ist, rechtlich nicht zu. Vielmehr liegt eine tateinheitliche Verknüpfung vor, die sämtliche Sexualstraftaten des Angeklagten zu einer einzigen Tat (S 52 StGB) verbindet.

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Die tateinheitliche Verknüpfung beider Fälle wird durch das mit dem Stichwort "Pornofilm" zu beschreibende Geschehen

vermittelt. Das ergibt sich aus folgendem:

Nach den Feststellungen veranlaßte der Angeklagte im Frühjahr 1983 die Herstellung eines pornografischen Films. Dieser Film sollte zu "Lehr- und Anschauungszwecken" für Sylvia Kr die 18-jährige Stieftochter des Angeklagten, gedreht werden, und der "Vervollkommnung ihrer Prostitutionskenntnisse" dienen. Die Mitangeklagte Gudrun Sch bediente die Kamera. "Darsteller" waren die Stieftochter selbst, eine erwachsene Prostituierte und der damals erst 15 Jahre alte Kai CM, der für seine Mitwirkung vom Angeklagten 100 DM erhielt. Die drei "Akteure" nahmen miteinander eine Vielzahl verschiedener sexueller Handlungen vor, die von der Mitangeklagten Sch gefilmt wurden.

Die Strafkammer wertet das Verhalten des Angeklagten gegenüber seiner Stieftochter rechtlich zutreffend als Förderung der Prostitution junger Menschen, da er damit auf eine Person unter 21 Jahren eingewirkt hat, um sie zur Fortsetzung der Prostitution zu bestimmen (§ 180 a Abs. 4 StGB, UA S. 106); sie nimmt - auch insoweit rechtsfehlerfrei - Tateinheit mit den übrigen Delikten an, die insgesamt den ersten Fall bilden (Förderung sexueller Handlungen Minder-

jähriger, Zuhälterei und Menschenhandel).

Doch sieht sie im zweiten Fall eine rechtlich selbständige Tat darin, daß der Angeklagte den Jugendlichen Kai GER zur Mitwirkung an dem pornografischen Film bewogen

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hat; insoweit bejaht sie - rechtsfehlerfrei - den Straftatbestand der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger, begangen durch Gewähren und Verschaffen von Gelegenheit zu sexueller Betätigung (S 180 Abs. 1 Nr. 2 StGB, UA S. 115) sowie durch Bestimmung zur Vornahme sexueller Handlungen gegen Entgelt ($S 180 Abs. 2 StGB, UA S. 116).

Die Annahme von Tatmehrheit ist unzutreffend. Die Delikte, die der Angeklagte im Sachkomplex "Pornofilm" einerseits gegenüber seiner Stieftochter und andererseits gegenüber dem Jugendlichen Kai GEB begangen hat, treffen vielmehr tateinheitlich zusammen; denn der Angeklagte hat die in Rede stehenden Straftatbestände durch ein- und dieselbe Handlung erfüllt, indem er zusammen mit der Mitangeklagten Sch die Initiative zur Herstellung des Filmes ergriff und dadurch das Vorhaben, das auf sexuelle Betätigung der mitwirkenden "Darsteller" vor der Kamera abzielte,

zur Ausführung brachte.

Im Zusammenwirken mit der Sachrüge, die - wäre nur sie erhoben - lediglich die Zusammenfassung sämtlicher Sexualdelikte zu einer Tat und damit eine entsprechende Schuldspruchänderung gerechtfertigt hätte, führt die begründete Verfahrensrüge demgemäß zur Aufhebung der Verurteilung in

beiden Fällen.

d) Die Aufhebung der Feststellungen kann auf den Fall BEE beschränkt werden (UA S. 35 - 40). Die übrigen Feststellungen sind von dem Verfahrensfehler nicht betroffen und bleiben daher aufrechterhalten; eine Einschränkung ist nur

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insoweit zu machen, als sich die Mindestanzahl der vom Angeklagten in seinem Betrieb beschäftigten Prostituierten, die im Urteil mit 103 festgestellt ist (UA S. 20, fünftletzte Zeile), auf 102 vermindert.

e) Des weiteren entfallen die Einzelstrafen, die in den beiden Fällen der Sexualdelikte verhängt worden sind; dies bedingt zugleich die Aufhebung der Gesamtstrafe.

f) Aufrechterhalten bleiben dagegen die beiden Einzelstrafen, die wegen des Betäubungsmitteldeliktes und wegen des Verstoßes gegen das Waffengesetz verhängt worden sind. Daß die Höhe dieser Strafen durch die Bemessung der Strafen für die Sexualdelikte beeinflußt sein könnte, ist - zumal es sich ihrer Art nach um ganz andere Verfehlungen handelt -

mit Sicherheit auszuschließen. Herdegen Müller Maier

Niemöller Gollwitzer