Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 16.01.1989 – 3 StR 398/88
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
I)
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 537/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Uwe Karlo K EEE „zus De Jeboren am @. EEE 1956 in Spam (DDR),
wegen Diebstahls u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde-
führers und der Nebenklägerin am 16. Januar 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird
a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt worden ist;
b) das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 3. August 1988 dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen Diebstahls und wegen versuchten Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei
Monaten verurteilt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last; dem Angeklagten werden jedoch die der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt. Die Kosten des Rechtsmittels im übrigen hat der Angeklagte zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls, wegen versuchten Diebstahls in drei Fällen und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Der Senat hat auf den Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren wegen vorsätzlicher Körperverletzung nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Sonst hätte der Strafausspruch wegen Körperverletzung nicht bestehen bleiben können, weil das Landgericht nicht erkennbar die Voraussetzungen des § 233 StGB geprüft hat. Der Senat hat den Angeklagten entsprechend § 354 Abs. 2 StPO in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts zu einer neuen Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, indem er die vom Landgericht gebildete Gesamtfreiheitsstrafe (1 Jahr und 6 Monate) um die wegen Körperverletzung verhängte Einzelstrafe (3 Monate) gemindert hat. Die Entscheidung über die Versagung der Strafaussetzung wird hiervon nicht berührt. Bei der rechtsfehlerfreien Annahme .des Landgerichts, daß besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB nicht gegeben seien, hat die vom Angeklagten begangene Körperverletzung keine Rolle gespielt (vgl.
UA S. 17). Die Auslagenentscheidung zugunsten der Nebenklägerin beruht auf § 472 Abs. 2 StPpo.
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