Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1988

BGH Urteil vom 23.11.1988 – 3 StR 170/88

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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_ BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

Renate Johanna Marie R EEE geborene DB aus Schi, geboren am ER. EEE 1939 in Pa,

wegen Beihilfe zum Mord

WIV

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 23. November 1988, in der Sitzung am 14. Dezember 1988, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Kutzer, Detter, Harms als beisitzende Richter,

Bundesanwalt WEB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof WWW bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EB aus EEE in der Verhandlung als Verteidiger,

Justizangestellte EEEEB in der Verhandlung,

Justizamtsinspektor WW bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 29. Juni 1987 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Mord, begangen an ihrem Ehemann, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision der Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, unbegründet. Dagegen führt sie auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs.

l. Die Verfahrensrügen sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

2. a) Die mit der Sachrüge zunächst vertretene Auffassung der Revision, die Strafkammer habe die Möglichkeit, daß Dr. REED das Gift erst nach dem Telefonat mit der Polizei zu sich genommen habe, rechtsfehlerhaft in die Beweiswürdigung überhaupt nicht einbezogen, teilt der Senat nicht. Die Strafkammer hat die Frage, ob Dr. REED Selbstmord begangen hat, eingehend geprüft. Sie stellt eine Fülle von Erwägungen an (UA S. 128 bis 139), die ihr insgesamt einen Selbstmord in hohem Maße unwahrscheinlich machen (UA S. 139). Dies hat sie schließlich zu der Überzeugung geführt, daß Dr. REED sich nicht selbst getötet hat (UA S. 139/140; vgl. auch S. 154, 155). Sie hat es dabei nicht unterlassen, diejenigen Anhaltspunkte, die für die Selbstmordthese sprechen könnten, mit zu prüfen; doch hat sie diese nicht als ausreichend erachtet, um ihre Überzeugung, Dr. REED habe nicht selbst Hand an sich gelegt, in Frage zu stellen. Sie hat auch die Möglichkeit bedacht, Dr. a] habe das Giftgemisch erst eingenommen, nachdem er mit der Polizei telefoniert hatte. Daß ihre Überzeugung vom Ausschluß eines Selbstmords so fest war, daß sie in ihr nur wankend geworden wäre, wenn feststehen würde, Dr. REM habe das Gift nach dem Telefonat eingenommen (UA S. 154), ist kein Rechtsfehler; sie hält sich damit im Rahmen zulässiger richterlicher Beweiswürdigung (vgl. hierzu auch Foth NJW 1974, 1572; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. StPO § 261 Rdn. 114).

Die Erwägungen, wie Dr. REED von dem Originalabschnitt des Giftbuchs Gebrauch gemacht hätte, falls er ihn - zusammen mit dem Gift - im Auto seiner Ehefrau gefunden hätte (UA S. 128/129), ist im Rahmen der Gesamtbeurteilung

u.

der Selbstmordfrage für die Strafkammer erkennbar von ganz untergeordneter Bedeutung; auf ihr beruht der tatrichterliche Ausschluß der Selbstmordthese nicht.

b) Das Schwurgericht ist ferner ohne Rechtsfehler zu der Überzeugung gelangt, daß Dr. REED von einem Mitglied seiner Familie (UA S. 161) - den Sohn Burkhard schließt es allerdings davon aus (UA S. 168/169) - durch Beibringen des Giftes getötet worden ist. Es konnte jedoch keine sicheren Feststellungen zum konkreten Ablauf des Geschehens in allen Einzelheiten treffen und deshalb nicht klären, ob die Angeklagte ihren Ehemann mit dem von ihr beschafften Gift selbst getötet oder zu seiner Tötung Hilfe geleistet hat (UA S. 168). Daß ein außerhalb der Familie stehender Dritter das Gift ohne ihr Wissen und Wollen zur Tötung von Dr. RB eingesetzt hat, schließt das Tatgericht rechtsfehlerfrei aus (UA S. 164). Es ist daher bei der Würdigung des Tatgeschehens zutreffend unter Zugrundelegung des Zweifelssatzes von der für die Angeklagte günstigsten Sachgestaltung, nämlich der Beihilfe zur Tötung, ausgegangen (UA S. 171, 172). Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Fällen der sogenannten alternativen Tatsachenfeststellung (vgl. BGHSt 23, 203; 31, 136; 32, 48, 56 £.).

c) Allerdings hat das Landgericht bei der Strafbemessung nicht mehr berücksichtigt, daß auch die konkrete Beihilfehandlung der Angeklagten nicht eindeutig feststellbar war. Die Gehilfentätigkeit kann in der Beschaffung und der zur Verfügungstellung des Giftes bestanden haben (UA S. 173), also in einem positiven Tun; die Beteiligung der Angeklagten kann, wie das Schwurgericht ferner ausführt,

auch auf den Kauf des Giftes und ihr Wissen um dessen Einsatz beschränkt gewesen sein (UA S. 171). Dies schließt die Möglichkeit ein, daß die Angeklagte zwar um die Verwendung des Giftes durch ein Mitglied der Familie wußte, daß sie damit aber jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht einverstanden war (UA S. 170). Bei dieser Gestaltung des Tatgeschehens wäre ihr Tun als vorsätzliches pflichtwidriges Unterlassen einer Abwendung des Erfolges zu beurteilen. Denn die Pflicht zur Abwendung der ihrem Ehemann drohenden Lebensgefahr erwuchs der Angeklagten jedenfalls daraus, daß sie - auf dem Hintergrund der in der Familie bestehenden feindlichen Einstellung gegenüber dem Vater und Ehemann und der in ihr er- 'wogenen Mordpläne - das Gift beschafft und dadurch die erhöhte Gefahr geschaffen hatte, daß es als Tötungsmittel eingesetzt werde. Das Schwurgericht hätte deshalb, ebenfalls unter Zugrundelegung der oben zitierten Rechtsprechung, bei der Strafzumessung richtigerweise von einem pflichtwidrigen Unterlassen als dem der Angeklagten günstigeren Mindestbeitrag ausgehen müssen, da nach § 13 Abs. 2 StGB die Strafe bei einer bloßen Unterlassungstat gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden kann. Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs (zur Strafmilderung nach § 13 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB vgl. BGH, Beschluß vom 1. April 1987 - 2 StR 94/87, Stv 1987, 527 f., und Urteil vom 3. November 1981 - 1 StR 501/81, MDR 1982, 155 = StV 1982, 112).

3. Das Vorbringen der Revision sowie des Generalbundesanwalts gibt Anlaß zu folgendem Hinweis: Der Senat teilt nicht die Auffassung, wonach die Rechtsprechung zur strafmildernden Berücksichtigung des Verlustes einer von dem Täter eingenommenen Beamtenstellung (vgl. BGHSt 35, 148;

BGHR § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 2) auf den Fall übertragbar sei, in dem der Täter einen Beamten, aus dessen Rechtsverhältnis mit dem Staat er eigene Versorgungsansprüche herleitet, selbst vorsätzlich tötet und als Folge davon diese Ansprüche verliert (§ 61 Abs. 1 Nr. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August 1976, BGBl. I 2485). Der Rechtsgedanke der Vorschrift des § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB, auf die sich die bezeichnete Rechtsprechung stützt, wird hier überlagert von dem Gedanken, daß der Täter in einem solchen Falle keine strafrechtliche Vergünstigung daraus herleiten kann, daß er die Quelle seines Wohlergehens durch ein vorsätzliches Verbrechen selbst "verstopft". Eine solche Vergünstigung wäre einem Täter, der einen unterhaltsverpflichteten (nicht beamteten) Elternteil tötet, auch dann nicht zu gewähren, wenn er als Folge seiner Tat seinen Unterhaltsanspruch verliert. Im Falle einer Verurteilung wegen Beihilfe zur Ermordung eines (beamteten) Ehepartners kann nichts anderes gelten.

Ruß Krauth Kutzer Detter Harms