Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 04.10.1988 – 4 StR 430/88

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

53

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 430/88. BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

“ Alfred Wilhelm — 7] aus NEED, geboren am GE 1957 in sul,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

53

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Oktober 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 24. Mai 1988 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über

die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des ‚Landgerichts zurück-

verwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen bleibt es erfolglos.

1. Soweit sich die Revision mit der Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch wendet, ist sie unbegründet. Dieser läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

2. Dagegen greift die Sachrüge durch, soweit sie den Strafausspruch betrifft.

Das Landgericht hat bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall der Einfuhr von Betäubungsmitteln im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG vorliegt, zwar die durch die Heroinabhängigkeit des Angeklagten verursachte erhebliche Verminderung seiner Schuldfähigkeit, nicht jedoch auch den Umstand berücksichtigt, daß die Voraussetzungen für eine Strafmilderung nach § 31 BtMG vorliegen. Das beanstandet die Revision zu Recht. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, ist in die für die Prüfung dieser Frage erforderliche Gesamtbetrachtung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 BtMG einzubeziehen (vgl. BGH StV 1986, 342 m.w. Nachw.; BGHR BtMG § 30 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1). Entsprechendes gilt für § 29 Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 3).

Das hat das Landgericht ersichtlich verkannt. Auf diesem Rechtsfehler kann das Urteil beruhen. Es ist jedenfalls nicht auszuschließen, daß die Berücksichtigung dieses Umstands in Verbindung mit den weiteren zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkten zu einem für ihn günstigeren als dem nach § 49 Abs. 1 und 2 StGB gemilderten

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-04/4-str-430-88#rd_5

Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG, den das Landgericht der Strafbemessung zugrunde gelegt hat, und damit auch zu einer geringeren Strafe geführt hätte.

Das Urteil ist deshalb im Strafausspruch aufzuheben.

Die Verfahrensrüge, die sich allein gegen den Strafausspruch richtet, bedarf danach keiner Erörterung.

Salger Knoblich Laufhütte

Meyer-Goßner Steindorf