Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 04.10.1988 – 1 StR 455/88

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 455/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Jörg H En aus NEE, geboren am EEE 11 St GEEEEEEEENNE — SUR C- HERE

wegen Vergewaltigung u.a.

wıl

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Oktober 1988 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14. April 1988 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechts-

mittels zu befinden.

3. Die weitergehende Revision wird ver-

"worfen.

Gründ e:

Bei Prüfung (und Verneinung) der Frage, ob alkoholbedingt die Voraussetzungen von § 21 StGB vorlagen, geht das sachverständig beratene Landgericht in beiden Fällen davon aus, der Blutalkoholwert des Angeklagten habe zu den Tatzeiten höchstens 2 °/oo betragen. An diesen Wert anknüpfend,

gelangt das Landgericht in beiden Fällen unter Würdigung des Verhaltens des Angeklagten und der sonstigen Umstände zu der Überzeugung, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei

nicht erheblich vermindert gewesen.

Revision und Generalbundesanwalt weisen zutreffend darauf hin, daß sowohl der bei den Berechnungen zugrunde gelegte Abbauwert (stündlich 0,15 °/oo) als auch das für die gesamte Alkoholaufnahme angenommene Resorptionsdefizit (20 %) mit der Rechtsprechung nicht in Einklang stehen; sie verlangt, zu Gunsten des Angeklagten von 0,1 °/oo und 10 % auszugehen (BGHSt 34, 29, 32; BGH VRS 71, 177, 178; BGH, Beschl. vom 26. Februar 1987 - 1 StR 733/86). In diesem Fall ergäben sich für die Tatzeiten Blutalkoholwerte von etwa 3 °/oo, Werte also, bei denen mit großer Wahrscheinlichkeit die Steuerungsfähigkeit des Täters erheblich vermindert ist (BGH, Urt. vom 6. Februar 1987 - 2 StR 630/86).

Freilich sind die von der Rechtsprechung angenommenen Werte Extremwerte, zu denen der Bundesgerichtshof gelangt ist, weil individuelle Werte, mit denen im konkreten Fall gerechnet werden könnte, nicht feststellbar sind, obwohl andererseits feststeht, daß diese Extremwerte in einer Vielzahl von Fällen tatsächlich nicht der Wirklichkeit entsprechen.

Deshalb - und weil zusätzlich oft schon die Angaben über den genossenen Alkohol nicht zuverlässig sind - handelt es sich bei einem über viele Stunden (vorliegend: 18 und

13 Stunden) zurückgerechneten Maximalwert um eine Größe, die

über die tatsächliche Alkoholbeeinflussung des Täters ünter Umständen wenig aussagt und damit an indizieller Bedeutung für die Schuldfähigkeit verliert. Zunehmende Bedeutung gewinnen darin die sonstigen objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf Erscheinungsbild und Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat beziehen. Alle Indizien zusammen können dann dem Tatrichter das Bild eines in seiriem Henmungsvermögen nicht wesentlich beeinträchtigten Menschen vermitteln (BGH, Urt. vom 9. August 1988 - 1 StR 231/88, zur Veröffentlichung bestimmt). Die Strafkammer hat daher an sich zu Recht - auch insoweit sachverständig beraten - das Befinden und Verhalten des Angeklagten gewürdigt.

Denhoch kann der Senat das Urteil nicht bestehen lassen. Es ging nicht an, von vornherein ein Resorptionsdefizit von 20 % und einen stündlichen Abbauwert von 0,15 °/oo zugrunde zu legen und den auf diese Weise errechneten Wert von 2 ©/oo als Indiz in die Gesamtbetrachtung einzuführen. Richtigerweise hätte sich dieser Wert, wie oben erwähnt, auf etwa 3 °/oo belaufen. Wie in diesem Fall die Gesamtschau auSsgefallen wäre, kann der Senat nicht beurteilen. Möglicher-

weise hätten auch dann die Erkenntnisse aus dem Befinden und

Verhalten des Angeklagten zu der Überzeugung geführt, seine Steuerungsfähigkeit sei nicht erheblich vermindert gewesen, verbunden mit der Erkenntnis, Trinkmenge oder Abbauwert/ Resorptionsdefizit oder alle diese Werte seien offensichtlich anders gewesen als zugrunde gelegt. Nicht auszuschließen ist aber auch, daß ein Höchstwert von etwa 3 °/oo den Ausschlag zugunsten erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit ergeben hätte. Deshalb muß die Sache neu verhandelt werden.

Schauenburg i Ulsamer ‘ Maul

Foth Richter am Bundesgerichtshof Dr. von Gerlach ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.

Schauenburg