Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 30.11.1988 – 2 StR 401/88
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 1 zitierte Normen
BUNDESGERICHTSHOF PP
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
Achim S EB zus CE, dort geboren am )
1964, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.ä.
wIIl
FU
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. November 1988, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller B. Maier Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter, Richter am Landgericht WB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
AFr
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom
17. Februar 1988 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten
seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts beanstandet, hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrüge ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
II. Dasselbe gilt für das Einzelvorbringen im Rahmen der Sachrüge. Die umfassende Prüfung des Urteils hat auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf-
gedeckt. Der Erörterung bedürfen lediglich im Hinblick auf
das Strafmaß die Erwägungen, mit denen die Strafkammer die volle Schuldfähigkeit des Angeklagten bejaht hat.
1. Ihnen liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Am Nachmittag vor dem um Mitternacht begangenen Tankstellenüberfall hatte der Angeklagte "gegen 14.00 Uhr bei einer Abschlußbesprechung ... eine Flasche Bier (0,5 1)" und nach Dienstschluß zu Hause "gegen 16.00 Uhr zwei Glas Rotwein (0,2 1)" getrunken. In der Zeit "nach 21.00 Uhr" wurde er in der Wohnung des Mitangeklagten FB von diesem und dem Mitangeklagten SGB in deren Vorhaben eingeweiht, an diesem .Abend durch einen Tankstellenüberfall unter Einsatz einer Gasschreckschußpistole und einer nicht funktionsfähigen Selbstladepistole Geld zu besorgen. "Die Angeklagten sprachen dann ab, daß SC und rg mit ihren waffen in der Tankstelle die Herausgabe des Geldes erzwingen wollten und SGB, der als einziger über einen Pkw verfügte, zur Sicherung der anschließenden Flucht in der Nähe des Tatortes mit seinem Fahrzeug warten sollte. Mit dem beim Überfall erbeuteten Geld wollten sich die Angeklagten anschließend gemeinsam in Lokalen des Frankfurter Bahnhofsviertels vergnügen. Hierbei sollte der Angeklagte SB ebenso wie die beiden anderen Angeklagten von der erzielten Beute profitieren. Alle drei Angeklagten waren mit dieser Vorgehensweise einverstanden. Sie legten aber ausdrücklich fest, daß bei dem Überfall niemand verletzt werden sollte" (UA Bl. 12, 18 £, 20 f£).
Gegen 22.20 Uhr verließen die Angeklagten - FEB und SEE unter Mitnahme ihrer waffen - die Wohnung, kauften
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"einen Sechserpack Bier" und fuhren mit dem Pkw des Angeklagten zum Schwanenteich. "Dort unterhielten sie sich im Pkw nochmals über die Einzelheiten des geplanten Überfalls. Spätestens jetzt konkretisierten die Angeklagten ihren Tatplan dahin, daß ziel des Überfalls die Aral-Tankstelle in der CE Strase in GEB sein sollte. Nochmals sprachen sie gemeinsam die arbeitsteilige Vorgehensweise bei der Tat im einzelnen ab. Für alle drei Angeklagten stand dabei fest, daß die mitgeführten Schußwaffen bei dem Überfall eingesetzt werden sollten. während dieses Gesprächs am Schwanenteich trank jeder der Angeklagten zwei Flaschen Bier (0,33 1) aus dem gekauften Sechserpack. Nach 22.30 Uhr fuhren die Angeklagten mit dem Pkw des Angeklagten SB in die Nähe der Aral-Tankstelle in der N Straße. Der Angeklagte SB stieg aus und inspizierte zunächst den Tankstellenbereich. Er stellte fest, daß zu diesem Zeitpunkt noch reger Kundenverkehr an der Tankstelle herrschte. Daher verschoben die Angeklagten den Überfall auf einen späteren Zeitpunkt an diesem Abend. Um die Wartezeit zu überbrücken, suchten die Angeklagten gegen 23.00 Uhr das in der Nähe befindliche Lokal "AB" in der Igipstraße in CE auf. Dort trank ... zwischen 23.00 und 24.00 Uhr der Angeklagte SC zwei Cola-Bier (0,4 1)" (UA Bl. 13 £f, 19 bis 23).
Gegen 24.00 Uhr fuhren die drei Beteiligten wiederum zu der Tankstelle. Der Angeklagte steuerte den Pkw zunächst am Tatobjekt vorbei. Da jetzt dort kein Betrieb mehr herrschte, stellte er sein Fahrzeug entsprechend dem gemeinsamen Tatplan in einer Nebenstraße nahe der Tankstelle ab. während er im Pkw wartete, führten die beiden Mittäter um 00.05 Uhr den
Überfall durch, wobei sie etwa 800 DM erbeuteten. Anschließend fuhr der Angeklagte mit den Mittätern über die Autobahn nach Frankfurt am Main; während der Fahrt erhielt er einen nicht näher bekannten Betrag aus der Beute und steckte ihn ein. In Frankfurt tranken sie in Gesellschaft von drei Frauen eine Flasche Sekt, der Angeklagte davon etwa drei bis vier Glas. Die ihm bei der Festnahme um 6.55 Uhr entnommene
Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,02 %o.
2. Die Strafkammer hat sowohl unter Zugrundelegung der als glaubhaft erachteten Angaben des Angeklagten zu seinem Alkoholkonsum, als auch auf Grund einer Rückrechnung von der für 6.55 Uhr festgestellten Blutalkoholkonzentration eine erhebliche Verminderung seiner Schuldfähigkeit für die Tatzeit 0.05 Uhr ausgeschlossen. Die Ausführungen, mit denen sie dieses Ergebnis begründet hat, sind allerdings teilweise rechtsfehlerhaft (vgl. z.B. BGH StV 1988, 482; BGH, Urteil vom 9. August 1988 - 1 StR 231/88 - und Beschlüsse vom 4. Oktober 1988 - 1 StR 455/88 - sowie vom 6. Oktober 1988 - 4 StR 460/88 - jeweils mit Nachweisen).
3. Auf den Rechtsfehlern beruht jedoch das Urteil nicht. Maßgebend ist hier die psychische Verfassung des Angeklagten zu der Zeit, als er zusammen mit den Mittätern die Tat in allen Einzelheiten - hinsichtlich des Tatobjekts, des Waffeneinsatzes und der Rollenverteilung - abgesprochen und den Entschluß zu ihrer Begehung gefaßt hatte. Diese Voraussetzungen lagen spätestens vor, als die Täter nach 22.30 Uhr die Besprechung am Schwanenteich beendet hatten und gegen 23.00 Uhr die für den Überfall vorgesehene Tankstelle erstmals anfuhren. Zu dieser Zeit hatte der Angeklagte eine
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Blutalkoholkonzentration, die bei Annahme der ihm jeweils günstigsten Werte noch unter 1,3 %0 lag (vgl. z.B. Grüner/ Rentschler, Manual zur Blutalkohol-Berechnung 1976 S. 58 und
Umrechnungstabellen).
Sein weiterer Alkoholkonsum in der Zeit zwischen 23.00 Uhr und 24.00 Uhr entlastet ihn nicht. Der Angeklagte hat zusammen mit den Mittätern den Überfall über diese Zeitspanne hinweg aufgeschoben, um ihn bei günstigerer Gelegenheit, wenn an der Tankstelle kein Betrieb mehr herrschen würde, durchführen zu können. Das Zuwarten war Teil des Tatplans. Während er zur Überbrückung dieser Zeit in einer Gaststätte Alkohol trank, hatte er in jeder Phase, bereits bei voller Schuldfähigkeit, vor, den Überfall in dem Zustand zu begehen, in dem er sich nach der weiteren Alkoholaufnahme befinden würde. Sie muß deshalb nach den Grundsätzen der
actio libera in causa bei der Beurteilung seiner Schuld für die anschließend begangene Tat außer Betracht bleiben (BGH, Urteil vom 31. August 1988 - 2 StR 282/88).
Herdegen Müller Maier
Niemöller Gollwitzer