Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 26.02.1987 – 1 StR 733/86

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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23 BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 86 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Edmund KB aus DEE, zeboren am EEE 1960 in RE,

wegen Vergewaltigung

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Februar 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen;

41. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 30. September 1986 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Tübingen zurückverwiesen.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten, die nur noch den Strafausspruch betrifft, hat insoweit wiederum Erfolg.

Im Falle II 2 a (ME) beruht, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausführt, die Annahme der Strafkammer, die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit habe 1,02 %o (UA S. 5, 8) betragen, auf einer unrichtigen Berechnung. Der Gesamtalkoholgehalt in den von dem Angeklagten nach den Feststellungen konsumierten Getränken beträgt nämlich bei einem mittleren Alkoholgehalt von 40 g pro Liter Bier sowie 6,8 g pro Normalglas 4 0,2 cl Whisky insgesamt 167,2 g und nicht, wie der Berechnung des Landgerichts zu entnehmen ist (UA S. 8), 71 g (zum Alkoholgehalt der genannten Getränke vgl. die Tabellen in Grüner/Rentschler, Manual zur Blutalkoholberechnung 1976, S. 67 ff.). Auch

hätte die Strafkammer als Resorptionsdefizit nicht

20 % in Ansatz bringen, sondern den dem Angeklagten

im Rahmen des § 21 StGB günstigsten Mittelwert von

10 % zugrundelegen müssen (BGH VRS 71, 177, 178 m.w.N.). Hiernach errechnet sich die Blutalkoholkonzentration

zur Tatzeit nach der sogenannten Widmark-Formel bei

dem 99 kg schweren Angeklagten unter Berücksichtigung eines Reduktionsfaktors von 0,7 und eines stündlichen Abbauwerts von 0,1 %o (vgl. hierzu BGHSt 34, 29; BGH NStZ 1986, 114), bezogen auf den seit der Tat fünf Stunden zurückliegenden Trinkbeginn um 22.00 Uhr also

0,5 %0, mit etwa 1,68 %o. Damit liegt zwar in diesem Falle die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit fern (vgl. BGH StV 1982, 14; BGH NStZ 1984, 506), doch kann der Senat nicht ausschließen, daß sich die gegenüber der Annahme des Landgerichts höhere Alkoholisierung des Angeklagten, hätte das Landgericht sie beachtet bei der allgemeinen Strafzumessung zu seinen Gunsten ausgewirkt hätte; die Strafkammer hat dem Angeklagten insoweit nur zugute gehalten, daß er durch Alkoholgenuß etwas enthemmt gewesen sei (UA S. 11).

Im Falle II 2b (TB) hat das Landgericht unter Zugrundelegung eines Resorptionsdefizits von 20 % eine Blutalkoholkonzentration von 1,8 %0 festgestellt. Wäre die Strafkammer demgegenüber von dem für den Angeklagten günstigsten Wert von 10 % Resorptionsdefizit ausgegangen (vgl. BGH VRS 71, 177, 178 m.w.N.), hätte sich auf der Grundlage des festgestellten Alkoholkonsuns

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-u-

und eines stündlichen Abbaus von 0,1 %o eine Blutalkoholkonzentration von 2 %o ergeben. Auch insoweit ist daher nicht mit Sicherheit auszuschließen, daß sich die richtige Blutalkoholberechnung bei der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt hätte,

Schauenburg Ulsamer Maul

Die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Foth und Dr. Granderath sind beurlaubt und können deshalb nicht unterschreiben.

Schauenburg