Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 15.12.1988 – 1 StR 684/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 684/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Hans-Christian H EEE aus De, dort geboren am GERD ,
wegen- Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Dezember 1988 gemäß S 349
Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 23. Juni 1988 im Strafausspruch mit den Feststel-
lungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, Diese wird auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:
Die Revision ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet, offensichtlich unbegründet (S 349 Abs. 2 StPO).
Der Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben.
Das Landgericht ist zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, "daß zur Tatzeit ein Promillegehalt von 2,6 %o vorhanden war" (UA S. 50). Gleichwohl hat es eine erhebliche
Verminderung der Schuldfähigkeit verneint, ohne sich damit auseinanderzusetzen, daß bei einer Blutalkoholkonzentration
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in dieser Höhe die Steuerungsfähigkeit des Täters mit großer Wahrscheinlichkeit erheblich vermindert ist (BGHR S 21 StGB BAK 6 = JR 1988, 208). Das ist rechtsfehlerhaft.
Das Landgericht hat zwar im Anschluß an den Sachverständigen das Leistungsverhalten des Angeklagten gewürdigt, was nach der Rechtsprechung des Senats nicht nur zulässig ist (vgl. BGHSt 35, 308 = NSt2 1988, 548; BGH, Beschl. vom 4. Oktober 1988 - 1 StR 455/88), sondern bei Trinkmengenangaben des Angeklagten regelmäßig geboten erscheint. Der Sachverständige war aber bei seiner Beurteilung der Schuldfähigkeit nicht von einer naturwissenschaftlich feststehenden Blutalkoholkonzentration von 2,6 %0 ausgegangen, sondern hatte lediglich aufgrund der Trinkmengenangaben des Angeklagten einen Maximalwert von 2,6 %0 errechnet. Dies ließ die Möglichkeit offen, daß die BAK in Wahrheit geringer war, weil entweder die Trinkmengenangaben des Angeklagten oder die der Berechnung sonst zugrunde liegenden Werte nicht der Wirklichkeit entsprachen. Tatsächlich hat es der Sachverständige auch für möglich gehalten, daß "ein wesentlich geringerer Promillegehalt ... vorlag" (UA S. 49/50).
Diese Beurteilungsgrundlage hat die Strafkammer verlassen, indem sie von einer tatsächlich vorhandenen Blutalkoholkonzentration von 2,6 %0 ausgegangen ist. Damit setzte sie sich, ohne sich offenbar dessen bewußt zu sein, in Widerspruch zu dem Sachverständigen, dem sie gerade uneingeschränkt folgen wollte.
Die Sache muß daher im Hinblick auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten neu verhandelt werden.
Maul Kuhn Ulsamer
Foth: v. Gerlach