Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988

BGH Urteil vom 09.09.1988 – 2 StR 352/88

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

a) wird einem Beamten Gelegenheit zu unentgeltlichem sexuellen Kontakt mit einer Prostituierten geboten, so kommt als "Vorteil" im Sinne des Bestechlichkeitstatbestands nicht schon die Gelegenheit als solche, sondern erst der unentgeltlich gewährte sexuelle Kontakt in Betracht. b) Ein Beamter, der bei einem Strafverfahren wegen Förderung der Prostitution mitzuwirken berufen ist, begeht keine Strafvereitelung im Amt, wenn er sein außerdienstlich er- langtes Wissen von dieser Straftat verschweigt.

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Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja BGHSt: nein

StGB 1975 SS 180 a, 258 a, 332

a) wird einem Beamten Gelegenheit zu unentgeltlichem sexuellen Kontakt mit einer Prostituierten geboten, so kommt als "Vorteil" im Sinne des Bestechlichkeitstatbestands nicht schon die Gelegenheit als solche, sondern erst der

unentgeltlich gewährte sexuelle Kontakt in Betracht.

b) Ein Beamter, der bei einem Strafverfahren wegen Förderung der Prostitution mitzuwirken berufen ist, begeht keine Strafvereitelung im Amt, wenn er sein außerdienstlich er-

langtes Wissen von dieser Straftat verschweigt.

BGH, Urt. v. 9. September 1988 - 2 StR 352/88 - LG Darmstadt

BUNDESGERICHTSHOF P3U

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Kriminalhauptmeister Wilhelm K (gun

GEM, geboren am GEM 1945 ir vorm,

aus Eu

wegen Bestechlichkeit

wıll

A3L

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 7. September 1988 in der Sitzung vom 9. September 1988, an denen teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Meyer B. Maier

Niemöller Gollwitzer

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (u

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt e au: >

als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung vom 7. September 1988,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

ASL

I. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 22. Januar 1988 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

II. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit (im folgenden: II 1 und 2) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt; im übrigen hat es ihn vom Vorwurf der Strafvereitelung im Amt in Tateinheit mit Beihilfe zur

Förderung der Prostitution (im folgenden: II 3) freigesprochen.

Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Angeklagte erstrebt mit seinem Rechtsmittel die Aufhebung seiner Verurteilung. Die Staatsanwaltschaft will mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten, vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision in erster Linie erreichen, daß der Angeklagte auch wegen Strafvereitelung im Amt sowie tateinheitlich geleisteter Beihilfe zur Förderung der Prostitution verurteilt wird; sie macht aber auch hilfsweise geltend, daß der Angeklagte zweier Bestechlichkeitstaten schuldig zu sprechen sei.

Das Rechtsmittel des Angeklagten hat in vollem Umfang Erfolg. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zwar - ebenso wie diejenige des Angeklagten - zur Aufhebung der Verurteilung wegen Bestechlichkeit, erweist sich jedoch, soweit sie dem freisprechenden Teil des angefochtenen Urteils gilt, als unbegründet.

II.

Das Landgericht hat im wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt:

AL

Seit August 1979 führte Frau M. die "L@P-Bar" in De WEB. Dort beschäftigte sie Prostituierte, die in den Kellerräumen (S&par&es) unterhalb der Bar ihrem Gewerbe nachgingen. Dies hielt sie gegenüber den Behörden geheim, geriet jedoch 1982 in Verdacht, weshalb gegen sie ein Ermittlungsverfahren wegen Förderung der Prostitution eingeleitet wurde. Im Zuge dieses Verfahrens kam es am 19. August 1982 zu einer Durchsuchung der Bar; Ziel war insbesondere die Auffindung von Einrichtungen, die der Prostitutionsausübung dienten. Die Durchsuchung oblag Beamten des Kriminalkommissariats HB Zu ihnen gehörte auch der Angeklagte, der im Erkennungsdienst tätig war und dessen Aufgabe darin bestand, den Gastraum der Bar und die Kellerräume zu Beweissicherungszwecken zu fotografieren. Die Durchsuchung verlief erfolglos, weil der Kriminalhauptkommissar B. der Barbetreiberin den Termin verraten und diese daraufhin die Separöes im Keller als Abstellräume getarnt hatte. Das Verfahren wurde mangels genügenden Anlasses zur Anklageerhebung eingestellt.

1. In der Nacht vom 29./30. September 1983 suchten vier Kriminalbeamte - unter ihnen der Angeklagte und B. - die "LOB Bar" auf. Da der Angeklagte nicht genügend Geld für den Barbesuch mitführte, bat er B., das Geld für ihn vorzulegen. Zunächst trank man Bier am Bartresen. Dann gingen die Beamten in den Keller und begaben sich jeweils mit einer Prostituierten in ein S&par&e. Der Angeklagte entkleidete sich und suchte mit der ebenfalls unbekleideten Frau M. eines der Zimmer auf. Sie bot ihm Gelegenheit zu sexuellen Handlungen. "Ungewiß ist", ob es zwischen ihnen zum Geschlechtsverkehr kam. Später wurden beide auf dem Bett im

zimmer nebeneinanderliegend und schlafend gesehen. Der Angeklagte zahlte für die ihm gewährte Gelegenheit zu sexueller Betätigung nichts. Beim Verlassen der Bar beglich B. die Getränkerechnung auch für ihn; auf der Heimfahrt teilte er ihm mit, daß er für ihn in der Bar 40 oder 50 DM verauslagt habe. Spätestens jetzt erkannte der Angeklagte, daß ihm die Gelegenheit zu sexuellen Handlungen ohne Bezahlung gewährt

worden war.

2. In der Nacht vom 19./20. Oktober 1983 kehrten der Angeklagte und B. wiederum privat in der "IB Bar" ein. Nach Mitternacht suchte jeder mit einer Prostituierten ein Separ&e im Keller auf. Der Angeklagte zog sich aus und blieb etwa eine Stunde mit seiner unbekleideten Partnerin zusammen. Ob beide geschlechtlich miteinander verkehrten, "ist ungewiß". Auch diesmal zahlte der Angeklagte nichts.

3. Am 28./29. August 1984 durchsuchten Beamte des Kriminalkommissariats Hp erneut die "L@B-Bar". Die Durchsuchung blieb ebenso wie die erste aus denselben Gründen erfolglos. Doch fand man im Keller die verkleidete Stahltür, die zu den S&par&es führte, und entdeckte den Schließmechanismus, durch den die Tür vom Thekenbereich aus zu öffnen war. Der Angeklagte wurde als der für den Erkennungsdienst zuständige Beamte hinzugezogen, um die Öffnungsvorrichtung zu Beweissicherungszwecken zu fotografieren. Als er sich in den Keller begab, stellte er fest, daß der Raum, den er von seinem zweimaligen Aufenthalt als ein zur Prostitutionsausübung dienendes S&par&e kannte, jetzt leerstand und wie ein Abstellraum aussah. Die Bedeutsamkeit dieser

Veränderung blieb ihm nicht verborgen. Als er für kurze Zeit

ABU

mit Frau M. alleine im Keller war und merkte, daß sie ihn wiedererkannte, beruhigte er sie mit den Worten: "Ruhigbleiben, ich sage nichts; es geht schon in Ordnung". Weder während noch nach der Durchsuchung teilte er seine Kenntnis von der Veränderung der Kellerräume dem Einsatzleiter oder dem bei der Durchsuchung anwesenden Staatsanwalt mit. Wiederum reichte das Ermittlungsergebnis angesichts der erfolglos gebliebenen Durchsuchung nicht aus, um eine Anklageerhebung zu rechtfertigen. Eine vom Magistrat der Stadt Bensheim am

13. September 1984 erlassene vorläufige Schließungsanordnung, die auf die Behauptung gestützt worden war, die Bar werde als bordellartiger Betrieb geführt, mußte mangels genügender Beweismittel wieder aufgehoben werden. Frau M. konnte den Barbetrieb in der bisherigen Weise fortsetzen; sie verlegte ihn im Februar 1985 nach Zwingenberg und schloß die dort neu eröffnete Bar erst im Frühjahr 1987.

III.

l. Die Revision des Angeklagten ist begründet. Die Verurteilung wegen Bestechlichkeit (§ 332 StGB) hält auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen rechtlicher Prüfung nicht stand.

Die Strafkammer meint, der Angeklagte habe einen Vorteil als Gegenleistung für die künftige Vornahme einer dienstpflichtwidrigen Handlung angenommen; die Vorteilszuwendung erblickt sie in der Gewährung der Gelegenheit zu sexueller Betätigung: schon die "Leistungsbereitschaft der

entkleideten Prostituierten zu sexuellen Kontakten", die "üblicherweise bereits zu vergüten" sei, stelle einen Vorteil dar, den der Angeklagte "durch sein Verhalten entgegengenommen" habe.

Dem kann nicht gefolgt werden. "Vorteil" im Sinne der ss 331 ff StGB ist jede Zuwendung, die - ohne daß der Empfänger einen Anspruch darauf hat - seine wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage objektiv verbessert (BGHSt 31, 264, 279; Lackner, StGB 17. Aufl. S$S 331 Rdn. 7). Darunter fällt auch die Gestattung des Geschlechtsverkehrs und die Duldung sexueller Handlungen (RGSt 9, 166 £f; 64, 291 £; 71, 390, 396; vgl. hierzu Cramer in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 331 Rdn. 21; Jescheck in LK StGB 10. Aufl. § 331 Rdn. 9), namentlich unentgeltlicher sexueller Kontakt mit Prostituierten. Doch stellt die bloße Gelegenheit zu solchem Kontakt noch keinen Vorteil im Sinne der SS 331 ff StGB dar. Eine so weite Auslegung des Vorteilsbegriffs würde seine Konturen verwischen und den Sinnzusammenhang auflösen, in dem er einerseits mit dem Erfordernis der Zuwendung, andererseits mit den Tathandlungen des Forderns, Sichversprechenlassens und der Annahme steht. Gelegenheit zu sexuellem Kontakt kann sich auch demjenigen bieten, der selbst völlig untätig bleibt und von vornherein nicht daran denkt, sie wahrzunehmen. Als Gegenstand einer Zuwendung, die der Täter fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, kommt sie nicht in Betracht; es erscheint schwerlich vorstellbar, daß es jemandem nur um die Gelegenheit als solche, also gerade nicht auch auf die Inanspruchnahme derjenigen "Leistung" zu tun

sein könnte, zu dem sie den Zugang eröffnet. Daher ist es

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weder sachgerecht noch sinnvoll, den Vorteilsbegriff auf die bloße Gelegenheit zu sexuellem Kontakt zu erstrecken.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Bestechlichkeit muß deshalb aufgehoben werden. Denn die Feststellungen, mit denen sich das Landgericht - ausgehend von einem rechtsfehlerhaften Verständnis des Vorteilsbegriffs - begnügt hat, bieten bei Anwendung der zutreffenden rechtlichen Maßstäbe keine zuverlässige Grundlage für die Bestätigung des Schuldspruchs wegen Bestechlichkeit.

2. Für die neue Verhandlung und Entscheidung sind fol-

gende Hinweise angebracht:

a) Das nunmehr mit der Sache befaßte Tatgericht wird zunächst zu beachten haben, daß die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung ($S 261 StPO) nicht überspannt werden dürfen. Der Angeklagte hat - nach den bisherigen Feststellungen - beide Male in entkleidetem Zustand mit einer gleichfalls unbekleideten Prostituierten ein Separd&e aufgesucht. Das legt - auch unter Berücksichtigung seiner Einlassung, die keine nachvollziehbare Erklärung für das Gegenteil liefert - die Schlußfolgerung nahe, daß er dort auch auf das Angebot zu sexueller Betätigung mit seiner jeweiligen Partnerin eingegangen ist. Sollte dies auf Grund der neuen Beweisaufnahme festgestellt werden, so ist damit - die Unentgeltlichkeit der sexuellen Hingabe vorausgesetzt - der Tatbestand der Bestechlichkeit in der Handlungsform der Vorteilsannahme erfüllt. Allerdings wird auch dann im Falle II 1 zu prüfen sein, welche Vorstellungen sich der Angeklagte über die Vergütung der ihm gewährten sexuellen "Dienste"

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machte, als er mit Frau M. das Separ&e aufsuchte. Glaubte er etwa zu diesem Zeitpunkt, er solle dafür wie jeder andere Gast zahlen, B. werde aber auch insoweit für ihn in Vorlage treten, so ist der Vorwurf der Bestechlichkeit nicht begründet; denn dann fehlte dem Angeklagten bei Annahme der Zuwendung das Vorteilsbewußtsein; daß er später auf dem Heimweg von B. erfuhr, Frau M. habe ihre "Dienste" unter Verzicht auf die dafür übliche Vergütung erbracht, würde eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen, weil bei der Bestechlichkeit in der Form des Annehmens von Vorteilen der subjektive Tatbestand bereits bei der Vorteilsannahme selber gegeben sein muß; daß er sich erst nach Abschluß der Tathandlung einstellt (dolus subsequens), genügt hier ebensowenig wie sonst. Für die Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte das Bewußtsein der Vorteilsannahme bereits in dem Zeitpunkt besaß, als er das Separ&e betrat, ohne bezahlt zu haben, wird es wesentlich darauf ankommen, ob in der "LB Bar" die Übung bestand, die an sexueller Betätigung interessierten Gäste vor dem Aufsuchen des Separ&es die Vergütung entrichten zu lassen, und ob dem Angeklagten gegebenenfalls diese Übung bekannt war.

b) Selbst dann aber, wenn wiederum offenbliebe, ob es bei den beiden Barbesuchen zu sexuellen Handlungen gekommen ist, könnte der Angeklagte der Bestechlichkeit schuldig sein. Diesenfalls wäre zu prüfen, ob er den Tatbestand des § 332 StGB nicht in der Weise verwirklicht hat, daß er sich den in der Gewährung des Geschlechtsverkehrs oder in der Duldung sexueller Handlungen liegenden Vorteil versprechen

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ließ, bevor er jeweils das S&par&e betrat. Nach den bisherigen Feststellungen ergibt sich aus den Umständen ohne weiteres, daß im Verhalten der Prostituierten ein Angebot zu sexueller Betätigung lag, das der Angeklagte dadurch, daß er - selbst unbekleidet - mit den gleichfalls unbekleideten Prostituierten das Separ&e aufsuchte, auch annahm. Damit hätte er sich im Sinne des § 332 StGB einen Vorteil versprechen lassen. Freilich wäre Voraussetzung für seine Verurteilung wegen Bestechlichkeit dann weiter, daß er noch zu diesem Zeitpunkt gewillt war, den versprochenen Vorteil auch anzunehmen (Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. S 331 Rdn. 13; Jescheck aaO Rdn. 5; OLG Hamm MDR 1973, 68), sich also mit den Prostituierten sexuell zu betätigen. Stünde dies aber fest, so bliebe der Bestechlichkeitsvorwurf selbst dann gerechtfertigt, wenn es im Separ&e dann tatsächlich - aus welchen Gründen auch immer - nicht zu sexuellen Kontakten des Angeklagten mit den Prostituierten gekommen sein sollte.

IV.

l. Auch die Revision der Staatsanwaltschaft hat insoweit Erfolg, als es sich um den Schuldspruch wegen Bestechlichkeit handelt. Sie rügt mit Recht, daß die Strafkammer eine Fortsetzungstat statt zweier Einzeltaten (II l, 2) angenommen hat. Das ist rechtsfehlerhaft. Soweit der Angeklagte bei seinen Barbesuchen jeweils den Tatbestand der Bestechlichkeit erfüllt hat, stehen seine strafbaren Handlungen im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB). Die tatbestandsmäßige Handlung der Bestechlichkeit wird vom Gesetz

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nicht etwa als Unterhaltung einer auf Verletzung von Dienstpflichten hin angelegten Beziehung beschrieben - sie besteht vielmehr im Fordern, Sichversprechenlassen oder in der Annahme eines Vorteils. Dem Angeklagten liegt zur Last, sich jeweils am 29./30. September und am 19./20. Oktober 1983 durch Annahme eines Vorteils strafbar gemacht zu haben. Die beiden Handlungen der Vorteilsannahme, wie sie Gegenstand des Anklagevorwurfs sind, lassen sich hier nicht als Verwirklichung eines Gesamtvorsatzes begreifen. Denn nichts spricht dafür, daß der Angeklagte vor Beendigung seines ersten Aufenthalts im S&par&e bereits den Entschluß gefaßt hätte, drei Wochen später zu dem gleichen Zweck die Bar aufzusuchen. Der zweite Besuch entsprang vielmehr - lange nach

Beendigung der ersten Tat - einem neuen Entschluß.

2. Unbegründet ist das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft dagegen insoweit, als die Beschwerdeführerin den Teilfreispruch angreift, der sich auf das Verhalten des Angeklagten bei der Durchsuchung der "Lido-Bar" am 28./29. August 1984 bezieht (II 3). Gegenstand des Anklagevorwurfs war, daß der Angeklagte - wie es dann festgestellt worden ist - seine aus früheren Besuchen herrührende Kenntnis von der Einrichtung der Kellerräume als Separ&es, die der Prostitutionsausübung dienten, sowohl dem Einsatzleiter als auch dem an der Durchsuchung beteiligten Staatsanwalt verschwieg.

a) Die Strafkammer hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, den Angeklagten wegen Beihilfe zur Förderung der Prostitution (SS 180 a, 27 StGB) zu verurteilen. Zwar war die Unterlassung des Angeklagten ursächlich dafür, daß Frau

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M. die "L@B-Bar' noch für geraume Zeit als bordellartigen Betrieb weiterführen konnte; hätte der Angeklagte seine Kenntnis von der früheren Einrichtung der Kellerräume als Separ6es offenbart, so wäre die Prostitutionsausübung in dieser Bar durch ordnungsamtliche Maßnahmen alsbald unterbunden worden. Doch war im Blick auf die strafbare Förderung der nach der Durchsuchung weiter ausgeübten Prostitution die Unterlassung des Angeklagten schon nicht tatbestandsmäßig. Anders verhielte es sich, wenn Grundlage der Rechtspflicht zur Offenbarung des Wissens eine Verpflichtung gewesen wäre, die unzulässige Prostitutionsausübung in den Räumen der Bar künftighin zu verhindern. Eine solche Verpflichtung, wie sie etwa dem Leiter eines städtischen Ordnungsamtes obliegt (BGH NStZ 1987, 199 Nr. 18), traf den Angeklagten jedoch nicht; er hatte keine ordnungsamtlichen Aufgaben und Regelungsbefugnisse, sondern war als Kriminalbeamter im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens eingesetzt, das die Aufklärung einer bereits begangenen Straftat zum Ziele hatte. Das begründete für ihn hinsichtlich der Verhinderung künftiger Prostitutionsausübung in den Räumen der Bar keine Garantenstellung.

Auch durch positives Tun hat sich der Angeklagte keiner Beihilfe zur Förderung der Prostitution schuldig gemacht. Zwar mag objektiv ein Gehilfenbeitrag darin zu sehen sein, daß er Frau M. im Verlaufe der Durchsuchung erklärte: "Ruhigbleiben, ich sage nichts, es geht schon in Ordnung", Doch ist weder festgestellt noch feststellbar, daß der Angeklagte mit dieser Äußerung subjektiv die Vorstellung verband, sie könnte die Barbetreiberin in ihrem Willen bestärken, auch über den Zeitpunkt des Abschlusses der Durch-Suchung hinaus ihren auf Förderung der Prostitution hin angelegten Barbetrieb weiterzuführen.

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b) Im Ergebnis zu Recht hat die Strafkammer auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Strafvereitelung im Amt ($S 258 a StGB) abgelehnt.

Der Angeklagte hat allerdings - wie das Landgericht zutreffend ausführt - durch das Verschweigen seiner Kenntnis vom früheren Zustand der Kellerräume den Erfolg der Durchsuchung vom 28./29. August 1984 verhindert und damit die Strafverfolgung der Frau M. wegen Förderung der Prostitution nicht unerheblich verzögert. Doch war er zur Offenbarung seines Wissens hier nicht verpflichtet, weil er seine Kenntnis vom früheren Zustand der Kellerräume und ihrer Zweckbestimmung nicht in dienstlicher Eigenschaft, sondern gelegentlich zweier privater Besuche erlangt hatte.

Die Frage, ob sich ein Strafverfolgungsbeamter durch Nichtanzeige einer Straftat, von der er außerdienstlich erfahren hat, der Strafvereitelung im Amt schuldig macht, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Der Bundesgerichtshof hat sie - anknüpfend an eine beiläufige Erwägung in RGSt 70, 251 £f - für solche Straftaten, die nach Art oder Umfang "die Belange der Öffentlichkeit und der Volksgesamtheit in besonderem Maße berühren", grundsätzlich bejaht (BGHSt 5, 225, 229; 12, 277, 280 £f; ähnlich OLG Freiburg HESt 2, 59; OLG Köln NJW 1981, 1794). während ein Teil des Schrifttums dieser Auffassung zustimmt (Lackner, StGB 17. Aufl. S 258 a Anm. 3 b; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl., § 258 a Rdn. 4; Stree in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl.

s 258 a Rdn. 11; Ruß in LK StGB 10. Aufl. S 258 a Rdn. 7), vertritt ein anderer Teil mit beachtlichen Gründen die Ansicht, daß die Verschweigung außerdienstlich erlangten

AZ

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Wissens von einer Straftat, gleich welcher Art, den Tatbestand der Strafvereitelung im Amt niemals erfülle (Samson in SK StGB 4. Aufl. S 258 a Rdn. 11 ff; Krause GA 1964, 548; derselbe JZ 1984, 548; Wagner, Amtsverbrechen, 1975, S. 296; derselbe JZ 1987, 711).

Der vorliegende Fall nötigt nicht zu einer Überprüfung des Standpunkts, den der Bundesgerichtshof bisher zu dieser Frage eingenommen hat. Denn selbst bei Zugrundelegung seiner bisherigen Rechtsprechung traf den Angeklagten jedenfalls hier keine Pflicht zur Offenbarung seines anläßlich der voraufgegangenen beiden Barbesuche außerdienstlich erlangten Wissens. Das in Rede stehende Delikt - Förderung der Prostitution durch Maßnahmen, die über die Gewährung von Wohnung, Unterkunft oder Aufenthalt und die damit üblicherweise verbundenen Nebenleistungen hinausgehen (S 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) - ist keine schwere, die Belange der Öffentlichkeit in besonderem Maße berührende Straftat. Das Gesetz bedroht sie mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und stellt sie damit auf dieselbe Bewertungsstufe wie etwa die (einfache) Körperverletzung (S 223 Abs. 1 StGB) oder die (nicht qualifizierte) Unterschlagung (S 246 Abs. 1 StGB). Ob ein - nach dem konkreten Tatbild - besonders schwerwiegender Fall der Verwirklichung des Straftatbestands eine Anzeigeoder Mitteilungspflicht auch für außerdienstlich erlangte Kenntnisse begründen könnte, mag dahinstehen, da die Urteilsfeststellungen keine Anhaltspunkte für eine solche Fallgestaltung ergeben.

Der Angeklagte war daher nicht verpflichtet, sein außerdienstlich erworbenes Wissen über den Zustand der

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Separ&es bei seinen beiden Barbesuchen zu offenbaren. Daran ändert auch nichts, daß er - betraut mit erkennungsdienstlichen Aufgaben - an der Durchsuchung vom 28./29. August 1984 mitgewirkt hat. Sein Einsatz bei dieser Ermittlungsmaßnahme erlegte ihm, was die Mitteilung außerdienstlich gemachter Wahrnehmungen anbetraf, keine gesteigerten Pflichten auf; denn in dieser Beteiligung aktualisierte sich lediglich seine bereits im Tatbestand des S§ 258 a Abs. 1 StGB vorausgesetzte Stellung als ein zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren berufener Amtsträger. Für die Frage, ob das Verschweigen außerdienstlich erlangten Wissens als Strafvereitelung im Amt zu bewerten ist, kann es auf die Art und Weise der Mitwirkung am Strafverfahren, namentlich auf Gesichtspunkte besonderer "Sachnähe" nicht ankommen. Soweit die Beschwerdeführerin meint, der Angeklagte sei bereits im Zeitpunkt seiner beiden Barbesuche zum Einschreiten verpflichtet gewesen, trifft diese Auffassung aus denselben

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Gründen nicht zu, die - wie dargelegt - der Annahme einer Offenbarungspflicht im Zeitpunkt der späteren Durchsuchung entgegenstehen.

Der Teilfreispruch erweist sich nach alledem als gerechtfertigt, so daß die Revision der Staatsanwaltschaft insoweit zu verwerfen ist.

Müller Meyer Maier

Niemöller Gollwitzer