Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 25.08.1988 – 4 StR 367/88
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 367/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. August 1988 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 26. August 1987. werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch wird der den Angeklagten Raducanu betreffende Abschnitt III a) der Urteilsformel dahin geändert, daß die "Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Laufen vom 3. Februar 1987 - Ds 330 Js 24 972/86 - erkannten Gesamtgeldstrafe von
70 Tagessätzen zu je 10,- DM" entfällt.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. \
Gründe§
Das Landgericht hat die bezeichnete Geldstrafe ausweislich der Urteilsgründe (UA 78) im Ergebnis nicht einbezogen, sondern sie gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert bestehenlassen. Damit ist mit dieser Strafe gerade keine Gesanmt-
strafe gebildet worden, so daß die Geldstrafe im Urteilsspruch nicht zu erwähnen war (BGH, Beschlüsse vom
16. November 1984 - 2 StR 702/84 -, vom 27. Februar 1986
- 4 StR 66/86 und vom 9. Juni 1988 - 4 StR 216/88, vorgesehen für BGHR StGB § 55 I, 1 Geldstrafe).
Salger Knoblich Laufhütte
Goydke Meyer-Goßner