Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 09.06.1988 – 4 StR 216/88
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 216/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Adolf P gu zus Cem. geboren an GE 19:5 :- "Em.
wegen Vergewaltigung u.a
K
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwer-
deführers am 9. Juni 1988 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 8. Januar 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel zu II. wie folgt gefaßt: "Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verur-
teilt".
Das Landgericht hat gemäß 88 55, 53 Abs. 2 Satz 2 StGB davon abgesehen, die an sich gesamtstrafenfähige Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 13 August 1986 in die hier verhängte Stafe einzubeziehen. Der Angeklagte ist somit nicht, wie die Formel des angefochtenen Urteils in mißverständlicher Weise ergeben würde, erneut zu Geldstrafe verurteilt worden. Das Erkenntnis des Amtsgerichts Saarbrücken hat vielmehr seine Selbständigkeit in vollem Umfang behalten. Daher war für dessen Erwähnung hier kein Raum (BGH, Beschlüsse vom 16. November 1984
- 2 StR 702/84 und vom 27. Februar 1986
- 4 StR 66/86). Die Urteilsformel ist entspre-
chend zu berichtigen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Knoblich Laufhütte Jähnke
Meyer-Goßner Brüning