Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1988

BGH Urteil vom 13.07.1988 – 3 StR 207/88

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF a IM NAMEN DES VOLKES

3 StR _207/88 URTEIL

in der Strafsache

gegen

1. den Kunstschmied Peter H EEEEEB aus WUgEBED, dort geboren am EEE 1962,

2. den Elektriker Peter Ge iD aus Rei seboren am &. EEE 1964 in Som,

3. die Friseuse Monika M o EEE geborene . CE aus Rei, geboren am Mb. GEB 1964 in weiu,

zu 1. wegen schwerer räuberischer Erpressung . zu 2. und zu 3. wegen Beihilfe zu schwerer räuberischer Erpressung

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-07-13/3-str-207-88#rd_1

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 13. Juli 1988 in der Sitzung vom 15. Juli 1988, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Gribbohm, zschockelt, Detter , als beisitzende Richter,

Staatsanwalt EEEEEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. EEEEED aus EEE für den Angeklagten Hamm,

Rechtsanwalt GEEEEES aus EEEEEEED

für den Angeklagten Ge jeweils in der Verhandlung als Verteidiger,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

l. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 22. Dezember 1987 werden verworfen.

2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

von Rechts wegen “ Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten HB wegen schwerer räuberischer Erpressung, die Angeklagten Ge und MO@EEEEEEEEER wegen Beihilfe zu dieser Tat zu Freiheitsstrafen verurteilt. Dagegen richten sich ihre Revisionen, die jedoch unbegründet sind.

1. Die von den Angeklagten Hamm und Ge erhobenen Rügen der Verletzung formellen Rechts haben ‚keinen Erfolg.

a) Übereinstimmend tragen sie vor, die Zeugin Claudia MED sei unter Verstoß gegen S 60 Nr. 2 StPO vereidigt worden; die Vereidigung sei im Sitzungsprotokoll .fehlerhafterweise nicht vermerkt.

Der Senat kann offenlassen, ob der von den Revisonen behauptete Verfahrensverstoß vorliegt, da ausgeschlossen werden kann, daß das Urteil darauf beruht. Die Zeugin

Claudia ME hat sich zum "Vor- und Nachtatverhalten" der Angeklagten geäußert, das von diesen in vollem Umfang "glaubhaft" (UA S. 14) eingeräumt worden ist. Die Bekundun-

logie als Sachverständigen hinzugezogen habe, zulässig erhoben worden ist ($S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); sie ist jedenfalls unbegründet.

Die Verteidigung des Angeklagten hatte im Hinblick auf dessen Einnahme von Anabolika angeregt, einen Sportpädagogen als Sachverständigen zu vernehmen. Das Landgericht hat daraufhin einen Oberarzt des Sportmedizinischen Instituts der

Gutachten, das es als überzeugend ansah (UA s. 18), seiner Entscheidung zugrundegelegt. Es ist nicht erkennbar, daß die Strafkammer Zweifel an der Sachkunde des Gutachters- hatte

einen anderen Sachverständigen zuzuziehen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1954 _ 1 StR 674/53). Auch der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht einen derartigen Antrag nicht gestellt. j

abgelehnt worden, hat ebenfalls keinen Erfolg. Um den Tatbeitrag dieses Angeklagten festzustellen, bedurfte es keiner Klärung der Sichtverhältnisse. Eine weitere Begründung der den Antrag ablehnenden Entscheidung über den Wortlaut des

S§ 244 Abs. 5 StPO hinaus war bei dieser Sachlage nicht notwendig (vgl. Kleinknecht/Meyer 38. Aufl. Rdn. 43 a.E. zu

d) Auf dem vom Angeklagten Ge@® behaupteten Verstoß gegen § 265 StPO beruht das Urteil nicht.

2. Die Überprüfung des Urteils auf die von allen Angeklagten erhobene Sachbeschwerde hat keine Rechtsfehler zu ihren Lasten aufgedeckt.

a) Der Schuldspruch wegen schwerer räuberischer Erpressung hinsichtlich des Angeklagten HB ist gerechtfertigt, da er einen Baseballschläger und eine Pistole mitgeführt hat, um diese zur Bedrohung, möglicherweise auch zur Verletzung des Tankwarts einzusetzen. Damit sind jedenfalls die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt.

b) Auch die Strafaussprüche halten rechtlicher Nachprüfung stand:

aa) Das Landgericht hat bei dem Angeklagten Haus - sachverständig beraten - rechtsfehlerfrei angenommen, daß die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht vorliegen. Die Ausführungen auf Seite 19 der Urteilsgründe (3. Absatz) enthalten angesichts der sonstigen Feststellungen ein offensichtliches Schreibversehen. \

bb) Die Voraussetzungen eines minder schweren Falles hat die Strafkammer beim Angeklagten He in rechtlich nicht zu beanstander Weise im Ergebnis zutreffend verneint. Es hat die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB als erfüllt angesehen. Zutreffend hat es die mitgeführte Pistole als Schußwaffe gewertet. Aus dem Urteil ergibt sich, daß es sich um eine Pistole mit einem durchbohrten Lauf handelte (UA S. 10). § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt jedoch voraus, daß die mitgeführte Schußwaffe funktionstüchtig und schußbereit ist oder wenigstens jederzeit schußbereit gemacht werden kann (vgl. BGH NJW 1965, 2115, 2116; 1976, 248; StV 1987, 67). Ob es sich bei den vom Landgericht nicht näher beschriebenen Platzpatronen (vgl. BGH Stv 1987, 67), mit der die Waffe geladen war, im Hinblick auf deren Gefährlichkeit bei aufgesetzten Schüssen oder Nahschüssen (vgl. Sattler/ Wagner Kriminalistik 1986, 485, 486; Stiefel/Wasserburger in Polizei, Verkehr und Technik 1982, 279£.) um Munition handelt, deren Verwendung die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt, kann offenbleiben. Auch wenn in Ansehung der mitgeführten Munition hier nur § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB zugrundezulegen wäre, ist die Ablehnung eines minder schweren Falles durch das Landgericht nicht zu beanstanden. In den Urteilsgründen hat es ausdrücklich erwogen, daß die Schußwaffe nicht mit scharfen Patronen geladen war und der Angeklagte § 250 Abs. 1 StGB sowohl durch die Pistole als auch durch den Baseballschläger erfüllt hat und demgemäß die Tat einen höheren Unrechtsgehalt aufweist. Daß der Tatrichter der Einordnung der mitgeführten Pistole keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat, zeigt sich auch darin, daß er bei den anderen Beteiligten das Vorliegen eines minder schweren Falles verneint hat, obwohl sie von der Pistole keine Kenntnis hatten.

Die Strafzumessung weist auch im übrigen keinen Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat die Mindeststrafe des rechtsfehlerfrei gewählten Strafrahmens verhängt.

cc) Auch bei den Angeklagten Ge und MosiEEEENEEE> ist die Strafrahmenwahl im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Das Landgericht hat sich bei der Verneinung des minder schweren Falles erkennbar nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob das Vorliegen eines vertypten Milderungsgrundes (hier § 27 StGB) bereits dazu führt, einen minder schweren Fall zu bejahen (vgl. BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung, unvollständige 4 m.w.N.). Der Senat kann aber ausschließen, daß das Urteil darauf beruht. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte Ge@@ßB den Mitangeklagten HeEEB, der nach einem ersten Versuch von der weiteren Tatausführung endgültig Abstand genommen hatte, zum Überfall, wie er dann ausgeführt wurde, durch eindringliches Zureden bestimmt. Bei zutreffender rechtlicher Würdigung wäre er also wegen Anstiftung zu bestrafen gewesen, eine Strafrahmenverschiebung wäre gar nicht in Betracht gekommen.

Für die Angeklagte MOB gelten entsprechende Erwägungen. Sie hat zur räuberischen Erpressung angestiftet und - nachdem sie von der Verwendung der Waffe Kenntnis bekommen hatte - zur schweren räuberichen Erpressung Beihilfe geleistet. Bei dieser Sachlage kann der Senat ausschließen, daß das Landgericht bei zutreffender rechtlicher

Würdigung ihrer Tat - auch wenn es die Mindeststrafe des von ihm gewählten Strafrahmens verhängt hat - einen minder schweren Fall angenommen hätte.

Ruß Krauth Gribbohm zschockelt Detter